Leitsatz (amtlich)

Zur Überführung einer zunächst dem Recht der Sowjetischen Besatzungszone, hernach demjenigen der DDR unterliegenden Adoption in eine solche mit "starken" Wirkungen (Volladoption), ihrer Fortgeltung nach der Wiedervereinigung und ihren erbrechtlichen Folgen.

 

Normenkette

EGBGB Art. 234 § 13 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 1764; VO DDR § 8 Fassung: 1956-11-29, § 9 Fassung: 1956-11-29, § 15 Fassung: 1956-11-29, § 19 Fassung: 1956-11-29

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 5 VI 331/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 6.000 EUR.

 

Gründe

1. Die vier Beteiligten sind die leiblichen Abkömmlinge der Erblasserin, deren Ehemann vorverstorben war. In einem vorangegangenen Erbscheinsverfahren hatte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 8.1.2013 der Sache nach festgestellt, dass die Erblasserin keine (wirksamen) Verfügungen von Todes wegen hinterlassen habe.

Die am 18.4.1944 geborene Beteiligte zu 3. wurde ausweislich des Vermerks in einer sie betreffenden Geburtsurkunde des Standesamtes des Kreises Wernigerode - Deutsche Demokratische Republik - vom 21.11.1980 von den Eheleuten W. mit Wirkung vom 16.8.1948 an Kindes Statt angenommen.

Im vorliegenden Erbscheinsverfahren hat der Beteiligte zu 1. zunächst mit notariell beurkundeter Erklärung vom 1.3.2013 (UR-Nr. 293/2013 seines Verfahrensbevollmächtigten) auf Erteilung eines die Beteiligten zu 1. bis 4. als gesetzliche Miterben nach der Erblasserin zu je ¼ ausweisenden Erbscheins beantragt. Dies hat er mit notarieller Urkunde vom 2.7.2013 (UR-Nr. 979/2013 des Verfahrensbevollmächtigten) dahin geändert, die Erblasserin sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden von den Beteiligten zu 1., 2. und 4. zu gleichen Teilen. Den geänderten Antrag hat der Beteiligte zu 1. sodann mit gesiegelter Schrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.8.2013 vollständig zurückgenommen und die Erteilung eines Erbscheins gemäß der Urkunde vom 1.3.2013 beantragt.

Diesen Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihr am 25.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 3. mit ihrer Rechtsmittelschrift, die jedenfalls am 8.11.2013 bei Gericht eingegangen war.

Mit weiterem Beschluss vom 19.11.2013 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Unter dem 22.11.2013 hat der Beteiligte zu 1. einen weiteren Erbscheinsantrag - notarielle Urkunde vom 19.11.2013, UR-Nr. 1676/13 des Verfahrensbevollmächtigten - zur Nachlassakte gereicht, der wiederum auf dem Standpunkt beruht, die Beteiligte zu 3. sei nicht gesetzliche Miterbin nach der Erblasserin geworden. Hierzu hat das Nachlassgericht vermerkt, ein antragsgemäßer Bescheid würde lediglich wiederum ein Rechtsmittel provozieren, und den weiteren Geschäftsgang verfügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 5 IV 179-180/12 AG Duisburg-Hamborn Bezug genommen.

2. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3. ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat sich das Nachlassgericht auf den Standpunkt gestellt, die Beteiligte zu 3. sei keine gesetzliche Miterbin nach der Erblasserin, weil durch die Adoption im Jahre 1948 alle aus dem Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 3. und der Erblasserin sich ergebenden Rechte und Pflichten erloschen gewesen seien. Dabei kommt es auf zwischenzeitliche, d.h. der amtsgerichtlichen Endentscheidung vorangehende, Meinungsäußerungen des Nachlassgerichts zur Rechtslage nicht an.

a) Die Beteiligte zu 3. ist beschwerdebefugt. Sie hat zwar den Erbscheinsantrag, über den zu befinden ist, nicht selbst gestellt, wäre aber berechtigt gewesen, als - vermeintliche - Miterbin einen gleichgelagerten Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beim Nachlassgericht zu stellen.

b) Aufgrund der Rücknahme des Änderungsantrages vom 2.7.2013 durch Schrift vom 16.8.2013 ist vom Senat allein über den ursprünglichen Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 1.3.2013 zu befinden. Eine Entscheidung über den Antrag vom 19.11.2013 hat das Nachlassgericht - verfahrensökonomisch sinnvoll - ausdrücklich zurückgestellt.

c) Der Antrag vom 1.3.2013 geht davon aus, die Erblasserin sei von allen vier hier Beteiligten als ihren leiblichen Kindern aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen beerbt worden. Das ist unzutreffend. Die Beteiligte zu 3. ist nicht gesetzliche Erbin nach der Erblasserin geworden, weil das Verwandtschaftsverhältnis im Todeszeitpunkt erloschen war.

Über das von der Beteiligten zu 3. gleichfalls geäußerte Pflichtteilsbegehren haben die Gerichte im vorliegenden Erbscheinsverfahren ohnehin nicht zu befinden. Bemerkt sei allerdings, dass auch ein etwaiger Pflichtteilsanspruch das Bestehen eines Verwandt-schaftsverhältnisses zwischen der Erblasserin un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge