Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.06.2021 - 1 O 162/20 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 5.218,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2019 sowie 394,49 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.218,88 EUR.
Gründe
I. Mit der Klage machen die Kläger, vertreten durch den Nachlasspfleger, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe eines ausbezahlten Erbanteils geltend, nachdem der die Beklagte als Miterbin ausweisende Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen worden ist.
Durch Vertrag vom 20.02.1948 adoptierten die Eheleute ("Name 03") und ("Name 04") die am 31.05.1929 geborene Erblasserin. Das Amtsgericht Fürstenwalde genehmigte die Annahme der Erblasserin an Kindes statt am 30.10.1948. Die Erblasserin war die leibliche Tante der Beklagten väterlicherseits.
Nachdem die Erblasserin am 31.12.2004 kinderlos und ledig verstorben war, ordnete das Amtsgericht Fürstenwalde Nachlasspflegschaft an und bestellte Rechtsanwalt ("Name 02") mit Urkunde vom 02.02.2005 (Bl. 484) zum Nachlasspfleger hinsichtlich des gesamten Nachlasses. Zu seinem Aufgabenbereich wurde auch die Ermittlung der Erben bestimmt. Das von dem Nachlasspfleger beauftragte Erbenermittlungsbüro ("Name 05") (im Folgenden Erbenermittler) machte die Beklagte und deren Schwester als potentielle Miterben ausfindig. Durch Schreiben des Erbenermittlers vom 10.01.2011 erlangte die Beklagte Kenntnis von dem Erbfall und ihrer etwaigen Erbenstellung. Mit Beschluss vom 20.01.2021 hob das Amtsgericht Fürstenwalde die Nachlasspflegschaft insoweit auf, als Erben über einen Anteil von 1/3 ermittelt seien (Bl. 127). Mit Schreiben vom 21.01.2011 teilte der Erbenermittler der Beklagten den Umfang des Nachlasses mit und versicherte ihr, dass ihr trotz der Adoption ein gesetzliches Erbrecht zustehe. Die Beklagte bevollmächtigte den Erbenermittler mit Vollmachtsurkunde vom 12.08.2011, sie in allen Angelegenheiten betreffend den Nachlass und die Erbenermittlung zu vertreten. Das Amtsgericht Fürstenwalde erteilte auf Antrag der Schwester der Beklagten am 28.09.2011 einen Teilerbschein, der die Beklagte und deren Schwester zu je 1/6 als Miterbinnen der Erblasserin auswies (Bl. 22). Der Nachlasspfleger schloss mit der Beklagten und deren Schwester unter dem 05./8.11.2012 einen vom Amtsgericht genehmigten (Bl. 67) Erbauseinandersetzungsvertrag (Bl. 10 ff.), wonach die Beklagte einen Erbanteil von "circa 6.916,06 EUR" erhalten sollte. Der Nachlasspfleger überwies am 18.01.2013 an den Erbenermittler als rechtsgeschäftlichen Vertreter der Beklagten einen Betrag von 6.924,45 EUR unter Abgabe des Verwendungszwecks "Erbanteil 1/6 ("Name 06")".
Durch Beschluss vom 29.04.2019 zog das Amtsgericht Fürstenwalde den Teilerbschein vom 28.09.2011 wegen Unrichtigkeit ein (Bl. 77). Mit Beschluss vom 12.07.2019 ordnete das Amtsgericht Fürstenwalde die Nachlasspflegschaft für den bisher nicht erfassten Anteil von 1/3, mithin wieder über den gesamten Nachlass durch den Nachlasspfleger an (Bl. 72).
Die Kläger, vertreten durch den Nachlasspfleger, forderten die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2019 zur Rückzahlung der 6.924,45 EUR auf (Bl. 75 f.). Die Beklagte lehnte die Rückzahlung mit Schreiben vom 18.09.2019 wegen angeblicher Entreicherung ab (Bl. 83). Daraufhin setzten die Prozessbevollmächtigten der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2019 eine Frist zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Bl. 84).
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger 1.705,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.09.2019 sowie 255,85 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und weitere 10,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen. Die teilweise Klageabweisung hat das Landgericht damit begründet, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers aus § 2018 BGB in Höhe von 5.218,88 EUR erfolgreich den Entreicherungseinwand entgegenhalten könne. Zwar habe die Beklagte grundsätzlich gemäß §§ 2018, 2021 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Die Unmöglichkeit der Herausgabe des Geldes befreie die Beklagte im Hinblick auf § 276 BGB für sich genommen auch nicht von der Herausgabepflicht. Sie könne sich lediglich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Nachweis der Entreicherung durch Ausgaben für Urlaubsreisen und Freizeitaktivitäten sei ihr aber gelungen. Aufgrund der persönlichen Anhörung der Beklagten und der von ihr eingereichten Rechnung betreffend ihre Geburtstagsfeier sei die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte den Betrag in eiern Wei...