Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 2018 BGB kann der Erbe von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts aus der Erbschaft etwas erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. Ziel der Regelung ist es, dem Erben den Nachlass zumindest wertmäßig vollständig zu verschaffen und ihm die Rechtsverfolgung gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu erleichtern.

2. Der Erbe kann sich auf die Verschweigungseinrede gemäß § 1974 BGB erfolgreich berufen, wenn ein Nachlassgläubiger, der einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich zu stellen ist, später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, es sei denn dass die Forderung dem Erben vor Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Angebotsverfahren angemeldet worden ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 13.07.1989 - IX ZR 227/8 - FamRZ 1989, 1970 ff, juris Rn. 53; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 13 U 40/06 -, juris Rn. 41).

3. Die Verschweigungseinrede soll den Erben vor Nachteilen durch nachlässige oder verhinderte Nachlassgläubiger schützen (in Anknüpfung an OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 13 U 40/06 -, juris Rn. 41).

3. Werden die Gegenforderungen des Nachlassgläubigers mehr als 9 1/2 Jahre nach dem Tode der Erblasserin in dem Rechtsstreit zur Aufrechnung gestellt, ist der Nachlassgläubiger mit einer Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2, §§ 242, 387, 389, 1974, 2018; ZPO §§ 286, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 241/17)

 

Tenor

1. Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen bis zum 25. Mai 2018.

3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.

 

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1) Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 73.124,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 sowie einen Betrag in Höhe von 2.085,95 EUR zu zahlen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte, soweit er zur Zahlung vorstehender Beträge verurteilt worden ist. Der Beklagte erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.

2) Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung des zum Todesfallzeitpunkt der Erblasserin am 30.07.2008 bei der Volksbank Euskirchen eG vorhandenen Guthabenbetrags von 73.124,00 EUR nebst Zinsen sowie Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 2.085,95 EUR zugesprochen.

a) Der Klägerin steht als Erbin der Erblasserin gegenüber dem Beklagten als Erbschaftsbesitzer ein derartiger Anspruch zu.

Gemäß § 2018 BGB kann der Erbe von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts aus der Erbschaft etwas erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. Ziel der Regelung ist es, dem Erben den Nachlass zumindest wertmäßig vollständig zu verschaffen und ihm die Rechtsverfolgung gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu erleichtern (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 45. Edition, § 2018 Rn. 1; MüKoBGB-Helms, 7. Auflage 2017, BGB, § 2018 Rn. 1).

Das Landgericht ist aufgrund des von der Klägerin zur Gerichtsakte vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 17.08.2016 (vgl. Anlage K 7, Bl. 34 ff. d. A.) zu Recht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin, Tochter der Erblasserin, Erbin hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin, Ursula T., geworden ist. Dies wird von dem Beklagten mit seiner Berufung auch nicht angegriffen.

Mit Recht führt das Landgericht aus, dass der Beklagte Erbschaftsbesitzer gewesen sei, was dieser nicht in Abrede stellt.

Der Beklagte hat das bei der Volksbank E. eG auf den Namen der Erblasserin bestehende Konto aufgelöst und das vorhandene Guthaben auf sein Konto übertragen lassen; er war damit Erbschaftsbesitzer.

3) Richtig nimmt das Landgericht an, dass die Forderung der Klägerin auf Auszahlung des Betrages von 73.124,00 EUR nicht durch eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten nach §§ 387, 389 BGB erloschen ist.

a) Im Hinblick auf die vom Beklagten mit Schriftsätzen vom 27.09.2017 (vgl. Bl. 23 ff . d) und 22.11.2017 (vgl. Bl. 37 ff. d. A.) erklärte Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen für folgende Aufwendungen: Kosten der Beerdigung...

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