Leitsatz (amtlich)
1. Derjenige, der eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder auf andere Weise in seinem sozialen Geltungsbereich zu beeinträchtigen, muss ihre Richtigkeit im Streitfall beweisen.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor Beeinträchtigungen der sozialen Anerkennung durch abträgliche Bemerkungen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 153/13 - NJW 2014, 3154 ff., 3154, zitiert nach beckonline; Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09 - NJW 2012, 767, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09 - NJW 2012, 767, zitiert nach beckonline Rn. 25; Urteil vom 16.10.2014 - XII ZB 176/12 - NJW 2014, 61, zitiert nach beckonline Rn. 28).
3. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531-96 - NJW 1999, 1322, 1324, zitiert nach beckonline; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - 2 U 862/06 - zitiert nach juris Rn. 16).
4. Zielt eine Äußerung darauf ab, die Unzuverlässigkeit einer anderen Person im Sinne des Gaststättenrechts im Zusammenhang mit einen angeblichen Schwarzbau zu begründen, kann dies einen Eingriff das allgemeinen Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn für diesen angeblichen Schwarzbau eine Baugenehmigung vorliegt.
5. Eine unzulässige) Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Landgericht in einem Termin zwar eine Beweisaufnahme ankündigt, dann aber in dem Verkündungstermin nicht sofort ein klagezusprechende s Urteil erlässt, sondern die Parteien mit Beschluss darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gekommen sei, dass es eine Entscheidung ohne Beweiserhebung treffe werde.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2; GewO § 35; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; StGB §§ 185, 246, 263; StPO §§ 153 a, 170 Abs. 2; ZPO §§ 91 a, 522 Abs. 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 6 O 198/16) |
Tenor
1. Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichterin - vom 8. Mai 2018 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen bis zum 22. November 2018.
3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung nicht.
1) Nachdem die Anträge zu Ziffer 4 bis 9 der mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz in dem dort geführten Verfahren 6 O 124/16 ergangenen einstweiligen Verfügung vom 02.08.2016 (LG Mainz 6 O 124/16, dort Bl. 86 f. d. A.) - insoweit identisch mit den Anträgen zu Ziffer 4 bis 9 - im streitgegenständlichen Verfahren gemäß § 91 a ZPO von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, hat das Landgericht zu Recht den Beklagten mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Bl. 228 ff. d. A.) verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, und/oder behaupten zu lassen: a) Der Kläger habe Verleumdung, Betrug, Beleidigungen, Körperverletzung an Mitarbeitern, Unterschlagung und Nötigung begangen; b) die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers sei x-fach nachgewiesen; c) der Kläger habe immer wieder die Drohung ausgesprochen, dass er alle, die gegen ihn seien, vernichten werde.
Es hat ebenfalls zu Recht für den Fall der Zuwiderhandlung dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
a) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG dahingehend habe, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger habe Verleumdung, Betrug, Beleidigungen, Körperverletzungen an Mitarbeitern, Unterschlagung und Nötigungen begangen.
b) Mit Recht führt das Landgericht aus, dass es sich bei den aufgestellten Behauptungen um Tatsachenbehauptungen handele, deren Wahrheitsg...