Leitsatz (amtlich)
1. Derjenige, der eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder auf andere Weise in seinem sozialen Geltungsbereich zu beeinträchtigen, muss ihre Richtigkeit im Streitfall beweisen.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor Beeinträchtigungen der sozialen Anerkennung durch abträgliche Bemerkungen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 153/13 - NJW 2014, 3154 ff., 3154, zitiert nach beckonline; Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09 - NJW 2012, 767, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09 - NJW 2012, 767, zitiert nach beckonline Rn. 25; Urteil vom 16.10.2014 - XII ZB 176/12 - NJW 2014, 61, zitiert nach beckonline Rn. 28).
3. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531-96 - NJW 1999, 1322, 1324, zitiert nach beckonline; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - 2 U 862/06 - zitiert nach juris Rn. 16).
4. Zielt eine Äußerung darauf ab, die Unzuverlässigkeit einer anderen Person im Sinne des Gaststättenrechts im Zusammenhang mit einen angeblichen Schwarzbau zu begründen, kann dies einen Eingriff das allgemeinen Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn für diesen angeblichen Schwarzbau eine Baugenehmigung vorliegt.
5. Eine unzulässige) Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Landgericht in einem Termin zwar eine Beweisaufnahme ankündigt, dann aber in dem Verkündungstermin nicht sofort ein klagezusprechende s Urteil erlässt, sondern die Parteien mit Beschluss darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gekommen sei, dass es eine Entscheidung ohne Beweiserhebung treffe werde.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2; GewO § 35; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; StGB §§ 185, 246, 263; StPO §§ 153 a, 170 Abs. 2; ZPO §§ 91 a, 522 Abs. 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 6 O 198/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichterin - vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorbezeichnete Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung ehrkränkender Behauptungen im Zusammenhang mit einem E-Mail-Schreiben des Beklagten vom 08.07.2017 (Anlage AS 7, Bl. 43 d. A.) in Anspruch.
Der Kläger ist Geschäftsführer und gemeinsam mit Frank O. in H. Gesellschafter der L. V. Management GmbH, in P. (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage AS 1, Bl. 15 d. A.).Die Stadt G. (Eigentümerin und Verpächterin) und die A. E. Musical GmbH, Geschäftsführer Ulrich L., Kläger, schlossen unter dem 25.05.2015 einen Pachtvertrag (vgl. Anlage AS 2, Bl. 17 ff. d. A.). Hintergrund des Pachtvertrages ist, dass die L.-Freilichtbühne Eigentum der Stadt G. ist.
Gemäß § 1 Nr. 1 dieses Pachtvertrages überträgt die Stadt St. G. als Eigentümerin der L.- Freilichtbühne der A. E. Musical GmbH als Pächterin die gesamte Nutzung der L.-Freilichtbühne einschließlich der Unterbühne (Kleinbühne/gastronomische Einrichtung) mit allen Bestandteilen und Zubehör sowie des dazugehörigen Grund und Bodens (Gelände).
§ 2 Nr. 2 dieses Pachtvertrages bestimmt, dass der Pächter das exklusive Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand, insbesondere hinsichtlich des Betriebs, der Vermarktung und des Veranstaltungsprogramms erhält. Dem Pächter wird die alleinige Handlungs- und Vertretungsbefugnis eingeräumt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 25.05.2015 (Anlage AS 2, Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die A. E. Musical GmbH firmierte anschließend um in L. V. Management GmbH.
Der Beklagte war bis Anfang 2014 für die L. V. Management GmbH als Berater tätig. Nachdem es im Jahre 2013 zu Differenzen zwischen der L. V. Management GmbH bzw. dem Kläger und dem Beklagten gekommen war, beendete die L. V. Management GmbH die Zusammenarbeit mit dem Beklagten.
Die Beendigung des Beratungsverhältnisses und die vom Beklagten noch behaupteten Forderungen waren Gegenstand eines Rechtsstreits, der beim Landgericht P. anhängig war (12 O 417/14). Die Klage des hiesigen Beklagten wurde abgewiesen. Die gegen das Urteil vom 08.07.2015 eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des OLG B. vom 15.07.2016 (11 U 171/15) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattete am 13.05.2014 mittels einer 9-seitigen E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Kläger Strafanzeige wegen verschiedener Delikte, u. a. Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, üble Nachrede und Verleumdung (vgl. Anlage AS 5, Bl. ...