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Es bestand (weiterhin) für ein nichteheliches Kind zu seinem Vater bzw. väterlichen Verwandten (und umgekehrt) kein gesetzliches Erbrecht. Nach § 1589 Abs. 2 BGB in der damals gültigen Fassung galten das Kind und der Vater als nicht verwandt. Das Kind konnte nur dann die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangen, wenn die Vaterschaft anerkannt war und es durch die Eheschließung der Eltern legitimiert wurde (§§ 1719, 1722 BGB a.F.), oder es auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt wurde (§§ 1723 ff., 1736 BGB a.F.). Bei der Ehelicherklärung gilt es jedoch zu beachten, dass sich deren Wirkungen gemäß § 1737 Abs. 1 BGB a.F. nicht auf die Verwandten des Vaters erstreckten (siehe Erbfall vor 1.4.1966).

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