Rz. 173

Bei der Anfechtung der bei einem Erbvertrag abgegebenen Willenserklärungen ist in dreifacher Weise zu unterscheiden:

die Erklärungen des Vertragspartners, der nicht als Erblasser gehandelt hat,
die vertraglich bindenden Verfügungen des Erblassers und
die einseitigen Verfügungen des Erblassers (§ 2299 BGB).

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