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Der unter Ehegatten geschlossene Erbvertrag kann in der Form des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden, § 2292 BGB, also auch in der Form des privatschriftlichen Testaments, § 2267 BGB. Da seit Geltung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dem 1.8.2001, nach dessen § 10 Abs. 4 auch eingetragene Partner ein gemeinschaftliches Testament errichten können, können auch sie einen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben.

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