Rz. 144
Geschützt wird das Recht des vertragsmäßig Bedachten. Würde die anderweitige Verfügung von Todes wegen diese Rechtsstellung mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen, so ist eine Beeinträchtigung gegeben. Ob eine nur wirtschaftliche Beeinträchtigung ausreicht, ist umstritten. Es dürfte auf die nachteilige Veränderung der rechtlichen Position des vertragsmäßig Bedachten ankommen. Beispielsweise wenn der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags eine Testamentsvollstreckung anordnen will. Damit würde die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten beschränkt werden, insbesondere im Hinblick auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich der einzelnen Nachlassgegenstände, §§ 2205, 2211 BGB. Umstritten ist, ob es für die Feststellung einer Beeinträchtigung i.S.d. § 2289 Abs. 1 BGB allein auf einen Vergleich aus rechtlicher Sicht ankommt[95] oder ob auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen.[96]
Gegen die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte hat sich der BGH ausgesprochen.[97] Danach kommt es ausschließlich auf die Beeinträchtigung in rechtlicher Hinsicht an.
Rz. 145
Ob eine spätere testamentarische Verfügung des Vertragserblassers den Vertragserben i.S.v. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB beeinträchtigt, ergibt sich aus dem Vergleich der im Erbvertrag und im Testament festgelegten Rechtsstellung des Erben.[98] § 2289 Abs. 1 BGB will das Recht des vertraglichen Bedachten, nicht dessen wirtschaftlichen Erwerb schützen.
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