Rz. 129

Am 24.6.2016 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands verabschiedet (EuGüVO).[87] Gleichzeitig hat der Rat mit der Verordnung (EU) 2016/1104 in einem Parallelrechtsakt eine Verordnung über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften erlassen (EuPartVO).[88]

Die Verordnungen sind auf Eheschließungen bzw. Verpartnerungen nach dem 29.1.2019 anzuwenden.

 

Rz. 130

Wechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zum Aufenthaltsprinzip: Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unter dem EGBGB (Art. 15, 14) ist die Verschiebung vom Staatsangehörigkeits- hin zum Aufenthaltsprinzip von zentraler Bedeutung. So kommt es für das Güterrecht bzw. Vermögensrecht künftig zu einer Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten bzw. Lebenspartner, Art. 26 EuGüVO.

Für den deutschen Rechtsanwender bedeutet dies, dass auf Ehen, die nach dem 29.1.2019 geschlossen werden, künftig die einheitlichen Vorschriften der EuGüVO anzuwenden sind. Sie sollen Ehegatten mit internationalem Hintergrund die tägliche Verwaltung ihres Eigentums und bei Trennung oder Todesfall eines Ehegatten oder Lebenspartners insbesondere auch die Teilung des Eigentums erleichtern.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[89] zum 1.10.2017 sind gleichgeschlechtliche Partner Eheleuten gleichgestellt.

[87] ABl EU 2016, L 183/1.
[88] ABl EU 2016, L 183/30.
[89] BGBl I 2017, 2787.

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