(1) Grundsatz
Rz. 60
Der Erblasser hat nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 2286 BGB grundsätzlich die Freiheit, unter Lebenden über sein Vermögen oder über den (im Wege des Vermächtnisses) zugewandten Gegenstand zu verfügen. Dass der Zuwendungsempfänger dadurch betroffen wird, nimmt das Gesetz in Kauf.
(2) Zusätzlicher Verfügungsunterlassungsvertrag
Rz. 61
Der Erblasser kann sich in einem schuldrechtlichen Vertrag zusätzlich verpflichten, über den Gegenstand der erbvertraglichen Anordnung nicht zu verfügen (§ 137 S. 2 BGB). Dieser Vertrag bedarf, auch wenn er sich auf Grundstücke bezieht, keiner Form und kann deshalb auch stillschweigend geschlossen werden; allerdings sind an seinen Nachweis dann strenge Anforderungen zu stellen. Er ist Rechtsgeschäft unter Lebenden. Ein solcher zusätzlicher Verfügungsunterlassungsvertrag wirkt aber nur schuldrechtlich; Verfügungen, die dagegen verstoßen, sind wirksam. Allerdings macht sich der Erblasser schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass für diese Nachlassverbindlichkeit die Erben haften, §§ 1967, 2058 BGB.
Eine erbvertragliche Regelung, die für den Fall des Verstoßes gegen ein Verfügungsverbot über Immobilien eine Schadensersatzpflicht in Geld vorsieht, kann als – wirksames – Vertragsstrafenversprechen auszulegen sein, wobei sich die Höhe der versprochenen Strafleistung bei sachgerechter Auslegung am gegenwärtigen Immobilienwert zu orientieren hat.
Rz. 62
Der Unterlassungsanspruch auf Nichtvornahme einer Verfügung ist im Grundbuch nicht durch Vormerkung sicherbar, wohl aber kann er gesichert werden durch ein im Wege der einstweiligen Verfügung erreichbares gerichtliches Verfügungsverbot nach § 938 Abs. 2 ZPO (vgl. die Muster Rdn 63 und 66).
(3) Muster: Verfügungsunterlassungsvertrag
Rz. 63
Muster 4.3: Verfügungsunterlassungsvertrag
Muster 4.3: Verfügungsunterlassungsvertrag
_________________________ (Erbvertrag)
Im Hinblick darauf, dass Frau _________________________ sich in dem gegenwärtigen Erbvertrag verpflichtet hat, den Erblasser zu pflegen, sie dafür kein Entgelt erhält, der Erblasser sie deshalb zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat und sein wesentliches Vermögen und dereinstiger Nachlass in dem Einfamilienhaus in _________________________, _________________________-Straße Nr. _________________________ besteht, verpflichtet sich der Erblasser gegenüber Frau _________________________ hiermit, über dieses zuvor bezeichnete Einfamilienhaus zu Lebzeiten weder ganz noch teilweise zu verfügen, d.h. es weder zu veräußern noch ohne ihre Zustimmung in irgend einer Weise zu belasten.
Den Vertragschließenden ist bekannt, dass die Verletzung dieser Verfügungsunterlassungsvereinbarung zum Schadensersatz führen kann.
(4) Bedingte Verpflichtung zur Eigentumsübertragung
Rz. 64
Zusätzlich zum Verfügungsunterlassungsvertrag kann durch notariellen Vertrag eine bedingte Übereignungsverpflichtung des Inhalts begründet werden, dass sich der Erblasser durch Vertrag unter Lebenden verpflichtet, bei Verstoß gegen das Verfügungsverbot das zugewandte Grundstück auf den Erbvertrags-Vermächtnisnehmer zu übertragen. Ein solcher bedingter und künftiger Anspruch kann durch Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden, § 883 Abs. 1 S. 2 BGB.
Formulierungsbeispiel zusätzlich zur Verfügungsunterlassungsverpflichtung
Im Falle eines Verstoßes gegen die Verfügungsunterlassungsverpflichtung ist der Vermächtnisnehmer berechtigt, die sofortige unentgeltliche Übertragung des Grundstücks zu verlangen. Der Erblasser bewilligt und beantragt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch zu Lasten des bezeichneten Gebäudegrundstücks und zugunsten des Vermächtnisnehmers zur Sicherung von dessen künftigen bedingten Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
Rz. 65
Rücktrittsrecht des Erblassers vom gegenseitigen Vertrag und vom Erbvertrag:
Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, z.B. keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten, so kann Letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gemäß § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.
Nach § 2295 BGB kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurückzutreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung ...