Rz. 137
Artikel 27 EuGüVO Reichweite des anzuwendenden Rechts
Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderem
a) | die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während und nach der Ehe;[90] |
b) | die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere; |
c) | die Haftung des einen Ehegatten für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen; |
d) | die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Ehegatten in Bezug auf das Vermögen; |
e) | die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens; |
f) | die Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten und |
g) | die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand. |
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