Rz. 1840

Zu den "Beamten" (und den ihnen gleichstehenden Berufen) gehören Beamte (§ 48 BRRG a.F.), Richter und Staatsanwälte (§ 12 DRiG), Soldaten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, nicht jedoch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst.

 

Rz. 1841

Die Länder waren bis zur Änderung des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes (Art. 75 I 1 Nr. 1 GG)[1178] verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten. An die Stelle der vorherigen Rahmengesetzgebung ist eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes (Art. 74 I Nr. 27 GG)[1179] getreten, die der Bund mit dem BeamtStG genutzt hat.

 

Rz. 1842

Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)[1180] regelt nur das Recht der Bundesbeamten (§ 1 BBG), die Länder bestimmen die Rechtsverhältnisse in ihren jeweiligen Länderbeamtengesetzen. In die Zuständigkeit der Länder ist auch die Regelung des Forderungsüberganges überantwortet, § 52 BRRG a.F. ist m.W.v. 1.4.2009[1181] ersatzlos gestrichen. Nach Art. 125a I GG gilt das frühere bundeseinheitliche Beamtenrecht aber bis zur Neuordnung durch jeweiliges Länderrecht weiter.

[1178] Aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 BGBl I 2006, 2034.
[1179] Eingefügt durch Art. 1 Nr. 7 lit. a) oo) des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 BGBl I 2006, 2034.
[1180] Zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 16/7076 v. 12.11.2007.
[1181] § 63 II BeamtStG (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz – BeamtStG] v. 17.6.2008 BGBl I 2008, 1010).

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