Rz. 238
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BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006, S. 35 f. (zu Nr. 23 [§ 77])
Über den Zugangsfaktor werden die Rentenabschläge für vorgezogene Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes ermittelt. Eine Altersrente kann grundsätzlich mit Erreichen der neuen Regelaltersgrenze von 67 Jahren als Referenzalter mit dem Zugangsfaktor 1,0 und damit abschlagsfrei bezogen werden. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a) und der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) gilt ein niedrigeres Referenzalter. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann ab Vollendung des 65. Lebensjahres und die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab Vollendung des 62. Lebensjahres abschlagsfrei bezogen werden.
Rz. 239
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Von der Anhebung des Referenzalters zur Ermittlung der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme sind die Altersrente für Frauen (§ 237a) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) ausgenommen. Berechtigte können diese Altersrenten weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei erhalten. Diese Renten können nur vor 1952 Geborene in Anspruch nehmen, so dass sie ab dem Jahr 2012 schnell an Bedeutung verlieren werden.
Rz. 240
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Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sich die Rente – entsprechend dem geltenden Recht – um 0,3 Prozent für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme.
Rz. 241
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Die Altersgrenze für die Ermittlung von Zuschlägen bei Bezug einer Altersrente wird um zwei Jahre angehoben. Wird eine Altersrente trotz erfüllter Wartezeit nicht mit Erreichen der neuen Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Anspruch genommen, erhöht sie sich – entsprechend dem geltenden Recht – um 0,5 Prozent für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nicht in Anspruch genommen wird.
Rz. 242
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Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres wird ein Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent erhoben. Bei Beginn dieser Rente nach dem 62. und vor dem 65. Lebensjahr beträgt der Abschlag in Abhängigkeit vom Monat des Rentenbeginns zwischen 10,5 und 0,3 Prozent. Entsprechendes gilt bei den Hinterbliebenenrenten in Abhängigkeit vom Monat des Versterbens des Versicherten und bei Erziehungsrenten.
Rz. 243
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Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urt. v. 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird. Übergangsregelung ist § 264c.
Rz. 244
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Zu § 77 IV SGB VI
In Anlehnung an die Regelung für Versicherte, die nach 45 Pflichtbeitragsjahren abschlagsfrei in die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen können, wird für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine besondere Regelung für Versicherte getroffen, die 40 Pflichtbeitragsjahre zurückgelegt haben. Für sie verbleibt es beim bisherigen Recht. Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten. Übergangsregelung ist § 264c.
Rz. 245
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BT-Drucksache 16/3794 v. 12.12.2006, S. 43 (zu Nr. 72 [§ 264c])
Über den Zugangsfaktor werden die Rentenabschläge für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes ermittelt. Die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors erfolgt bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abhängig vom Rentenbeginn und bei Renten wegen Todes abhängig vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten. Die Anhebungsschritte entsprechen der stufenweisen Anhebung bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. § 236a). Das Referenzalter für die Ermittlung des Zugangsfaktors erhöht sich bei einem Rentenbeginn/Zeitpunkt des Todes im Januar 2012 auf 63 Jahre und einen Monat, im Februar 2012 auf 63 Jahre und zwei Monate usw. Bei Rentenbeginn im Juni bis Dezember 2012 erhöht sich das Referenzalter auf 63 Jahre und sechs Monate. Die weiteren Anhebungsschritte erfolgen zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (von Altersgrenze 63 auf 64 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (von Altersgrenze 64 auf 65 Jahre). Bei einem Rentenbeginn/Zeitpunkt des Todes im Jahre 2024 und später beträgt das Referenzalter für die Ermittlung der Rentenabschläge 65 Jahre (§ 77).
Rz. 246
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Die Altersgrenze von 60 Jahren erhöht sich zeitgleich und in den gleichen Stufen auf 62 Jahre wie bei der Anhebung des Referenzalters von 63 auf 65 Jahre. Damit ist sichergestellt, dass wie im geltenden Recht höchstens ein Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent erhoben wird.
Rz. 247
Zitat
Gemäß Satz 2 verbleibt es bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten in einem Übergangszeitraum für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren bei dem bisherigen Ref...