Rz. 1069

Nach § 98 SGB XII ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige SHT, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird (§ 98 I 2 SGB XII).

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