Rz. 1409

Lohnersatzleistungen sind beitragspflichtig auch hinsichtlich der Pflegeversicherung (Inkrafttreten zum 1.1.1995). Hier steht dem SVT wegen seiner Trägerbeiträge ein Regressanspruch nach § 116 SGB X nur dann zu, wenn sich der Unfall nach dem 30.6.1983 ereignete.

 

Rz. 1410

Da die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung erst mit der Gesetzesschaffung zum 1.1.1995 begründet wurde, sind Pflegeversicherungsbeiträge bei späteren Lohnersatzforderungen dann nicht zu erstatten, wenn der Anspruch vor dem 1.1.1995 durch Verhalten des unmittelbar Geschädigten beeinträchtigt wurde (z.B. Abfindung, Verjährung).

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