Rz. 1315

Auf folgende Ausnahme ist hinzuweisen: Der Prämienzuschlag, den ein Krankenversicherer bei Abschluss einer Krankentagegeldversicherung wegen der Unfallfolgen verlangt, ist ersatzpflichtig, wenn dem Verletzten der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung unter Ausschluss der Unfallfolgen nicht zumutbar oder nicht möglich war.[828]

 

Rz. 1316

Hat der Schädiger bei einer Tagegeldversicherung die verletzungsbedingten Risikozuschläge übernommen, muss sich der Geschädigte – abweichend vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung – die entsprechenden Leistungen auf seinen Anspruch auf Ersatz künftigen Erwerbsschaden anrechnen lassen.[829] Es erfolgt dabei allerdings kein Forderungsübergang auf die private Krankenversicherung: Zum einen ändert sich der Rechtscharakter der Summenversicherung nicht, zum anderen war deren Risiko durch den Zuschlag abgegolten; der Ersatzanspruch ist durch die Zahlung des Risikozuschlages erfüllt.

[828] BGH v. 15.5.1984 – VI ZR 184/82 – MDR 1985, 38 = NJW 1984, 2627 = r+s 1984, 243 = VersR 1984, 690 = zfs 1984, 269.
[829] BGH v. 15.5.1984 – VI ZR 184/82 – MDR 1985, 38 = NJW 1984, 2627 = r+s 1984, 243 = VersR 1984, 690 = zfs 1984, 269.

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