Rz. 1528

Beiträge nach § 119 SGB X unterliegen keiner Versteuerung. Es fehlt an einem steuerbaren Tatbestand i.S.v. § 2 I EStG. Abgaben zur Sozialversicherung (und damit auch RV-Beiträge) mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen (§§ 2 IV, 10 Nr. 2a) EStG.

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