Rz. 76

Nr. 2503 VV Abs. 1 RVG regelt die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe und gibt den Inhalt der Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG, dass die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung des Vertrages entsteht, wieder. Der Abgeltungsbereich ist mit dem der Nr. 2300 VV RVG identisch (Rdn 53 ff.).

Die Gebühr gem. Nr. 2503 VV RVG entsteht mit der Annahme des Auftrags und der Entgegennahme der diesbezüglichen Information[26] oder wenn der RA eine der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausübt.[27]

 

Rz. 77

Der Mandant, der bereits über Erfahrungen mit der Beratungshilfebewilligung verfügt, stellt schon einmal selbst den Antrag gem. § 6 Abs. 1 BerHG und bringt bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem RA den Berechtigungsschein des Gerichts mit. Oftmals ist es aber so, dass der Auftraggeber zuerst das Gespräch mit dem RA sucht und sich dann in der Unterredung herausstellt, dass der Mandant wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Anwaltsvergütung zu bezahlen und Anspruch auf Beratungshilfe hat. Zu diesem Zeitpunkt hat der RA bereits den Auftrag für das Betreiben des Geschäfts erhalten sowie Informationen entgegengenommen.

 

Rz. 78

 

Praxistipp

Damit der Auftraggeber dann nicht selbst die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zu übernehmen hat, kann der RA Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BerHG stellen. Dabei muss der RA die Ausschlussfrist von vier Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gem. § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG beachten.

 

Rz. 79

Bei der Gebühr gem. Nr. 2503 VV RVG handelt es sich um eine Festgebühr. Die Gebühr beläuft sich auf den Betrag von 85,00 EUR. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Angelegenheit schwierig oder umfangreich ist. Selbst wenn die Anwendung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG eine geringere Gebühr als 85,00 EUR ausmachen würde, stünde dem RA, der über Beratungshilfe abrechnet, der feste Betrag von 85,00 EUR zu.

[26] Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, VV 2503 Rn 3.
[27] Schneider/Wolf/Fölsch, RVG, VV 2503 Rn 5.

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