Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 3 T 163/16)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 08.07.2016 - 3 T 163/16 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Auf den Antrag des Berechtigten wurde diesem am 13.08.2015 von dem Amtsgereicht Schleiden ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson gemäß § 3 BerHG in der Angelegenheit "Widerspruch gegen SGB II Bescheid vom 16.07.2015" erteilt. Der Berechtigte wandte sich daraufhin an den Antragsteller, einen Rechtsanwalt. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 legte dieser namens und im Auftrag des Berechtigten Widerspruch gegen den vorbezeichneten, von dem Jobcenter erlassenen Bescheid ein und beantragte zugleich Akteneinsicht. Nach stattgefundener Akteneinsicht nahm der Antragsteller den Widerspruch alsdann namens und im Auftrag des Berechtigten mit Schriftsatz vom 14.09.2015 zurück.

Unter dem Datum des 21.09.2015 beantragte der Antragsteller die Festsetzung seiner Vergütung durch die Landeskasse in einer Gesamthöhe von 121,38 EUR brutto, darunter eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR. Mit Beschluss vom 17.11.2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Antragsteller zustehende Vergütung auf 49,98 EUR unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags fest. Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin im Wesentlichen aus, dass es dem Berechtigten zumutbar gewesen sei, den Widerspruch sowohl selbst einzulegen als auch nach erfolgter anwaltlicher Beratung selbst zurückzunehmen. Ein die Anwaltskosten aus eigenen Mitteln aufbringender Bürger hätte den Widerspruch nicht kostenverursachend durch einen Anwalt einlegen lassen. Die durch den Antragsteller bei dem Jobcenter für den Berechtigten beantragte Aktenanforderung stelle für sich genommen keine die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG auslösende Vertretung dar. Dem Antragsteller könne daher für seine Tätigkeit nur die Beratungsgebühr gemäß Nr. "2502" (scl: gemeint ist erkennbar Nr. 2501) VV RVG nebst Auslagenpauschale angewiesen werden.

Der Antragsteller legte gegen diesen ihm am 20.11.2015 zugestellten Beschluss am 25.11.2015 Erinnerung ein, der das Amtsgericht - nach Anhörung des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse - mit Beschluss vom 11.01.2016 abhalf und die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß dessen Antrag auf 121,38 EUR festsetzte. Es treffe zwar zu, so führte das Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass der Antragsteller den Widerspruch ebenso wie dessen Rücknahme unmittelbar selbst hätte erklären können und dass insoweit eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich gewesen sei. Indessen vermöge der angefochtene Beschluss nicht zu überzeugen, soweit darin die Aktenanforderung nicht als eine die Geschäftsgebühr gemäß Nr.2503 VV RVG auslösende Vertretung eingeordnet worden sei. Mit der Beantragung der Akteneinsicht, welche der Bewertung des weiteren Vorgehens im Widerspruchsverfahren gedient habe, sei das Geschäft betrieben worden. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts habe sich nicht auf die Beratung beschränkt. Der von dem Bezirksrevisor gleichlaufend mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verfochtene Standpunkt, dass die Akteneinsicht allein zur Vorbereitung des Beratungsgesprächs erforderlich gewesen sei, bleibe unbelegt. Eine nach Nr. 2501 VV RVG zu vergütende Beratung könne auch ohne vorherige Akteneinsicht erfolgen, etwa indem der Mandant auf die allgemeine Rechtslage hingewiesen und - vorerst - eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der von dem Mandanten mitgeteilten Tatsachen vorgenommen werde.

Gegen den vorgebezeichneten Beschluss legte wiederum die Landeskasse - die in der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung zugelassene - Beschwerde ein, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführte, dass die Akteneinsicht bei Anwendung des für die Abgrenzung maßgeblichen Merkmals einer nach außen gerichteten anwaltlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nicht habe entstehen lassen. Nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers stehe fest, dass er von dem Berechtigten nur aufgesucht worden sei, um den Bescheid des Jobcenters anwaltlich überprüfen zu lassen. Die Akteneinsicht habe allein der Beschaffung von Informationen zum Zwecke der Beratung des Berechtigten gedient und könne daher die Geschäftsgebühr nicht auslösen.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Landeskasse in dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 08.07.2016 zurückgewiesen und hiergegen die weitere Beschwerde zugelassen. Diese hat die Landeskasse eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisher bereits verfochtenen Standpunkts ausgeführt, dass die ausschließlich der Beratung dienliche, durch einen Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht die Geschäftsgebühr nach Maßgabe von Nr. 2503 VV RVG nicht auszulösen vermöge.

II.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG statthafte und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässige weitere Beschwerde der Landeskas...

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