Rz. 30

Regelmäßig wünschen Beteiligte jüngeren Alters, dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes berücksichtigt werden soll. Die Partnerin, die durch eine Schwangerschaft und Betreuung eines gemeinsamen Kindes an der Erwerbstätigkeit gehindert ist, soll hierdurch nicht in Rückstand mit ihren Einlagepflichten geraten und ihre Beteiligungsquote unberührt bleiben.

Muster 4.4: Berücksichtigung von Schwangerschaft und Betreuung

 

Muster 4.4: Berücksichtigung von Schwangerschaft und Betreuung

Für die Zeit, in der ein Partner schwangerschaftsbedingt, infolge der Geburt oder wegen einvernehmlicher Betreuung eines gemeinsamen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert oder hierin eingeschränkt ist, gelten die von ihm zu leistenden Finanzierungsbeiträge unabhängig von ihrer tatsächlich erbrachten Höhe als geleistet.

 

Rz. 31

Zu beachten ist, dass eine derartige Regelung zur Schenkungsteuerbarkeit der übernommenen und tatsächlich geleisteten Finanzierungsbeiträge führt.[53]

[53] Schlünder/Geißler, ZEV 2007, 64; hinsichtlich der Zinsen a.A. Weimer, ZEV 2007, 316, der insofern § 13 Nr. 12 ErbStG für anwendbar hält.

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