Rz. 1

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688–703d ZPO geregelt und bietet dem Gläubiger die Möglichkeit

möglichst rasch,
einfach und
kostengünstig

einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken.

 

Rz. 2

Es handelt sich dabei um ein rasches Verfahren, da die Bearbeitungszeiten bei den Mahngerichten i.d.R. sehr kurz sind und dem Antragsgegner nur kurze Einwendungsfristen zur Verfügung stehen.

Einfach ist das Verfahren, weil für die Beantragung amtliche Formulare benutzt werden. Eine Anspruchsbegründung ist nicht erforderlich.

Das Verfahren ist ferner kostengünstig, da für das Mahnverfahren nur eine 0,5-Gerichtskostengebühr nach Nr. 1110 KV GKG (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz), mindestens jedoch 32,00 EUR, entrichtet werden muss.

 

Rz. 3

Doch nicht immer ist das Mahnverfahren die "richtige" Verfahrensart.

 

Rz. 4

Zunächst einmal kann das Mahnverfahren nur wegen einer bestimmten Geldforderung in EUR eingeleitet werden.

Ansprüche auf Herausgabe einer Sache, Ansprüche auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung, aber auch Ansprüche auf Zahlung einer unbestimmten Geldforderung in EUR (z.B. unbezifferter Schmerzensgeldanspruch aus einem bestimmten Verkehrsunfall) können mit dem gerichtlichen Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden. Bei diesen Ansprüchen ist immer eine entsprechende Klage einzureichen.

 

Rz. 5

Ferner sind in § 688 Abs. 2 ZPO drei Ausschlusstatbestände aufgeführt:

Ansprüche eines Unternehmers aus einem verzinslichen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) oder aus einem Finanzierungsleasingvertrag (§ 500 BGB), bei dem der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden Basiszinssatz um mehr als 12 % übersteigt, können nicht im Wege eines Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Der Anspruch darf weiterhin nicht von einer noch zu erbringenden Gegenleistung abhängen. Die Angabe, dass der Anspruch entweder nicht von einer Gegenleistung abhängt (z.B. Schmerzensgeldanspruch) oder die Gegenleistung bereits erbracht worden ist, ist im Mahnantrag daher zwingend erforderlich. Ansprüche, die noch nicht fällig sind, oder eine Zug-um-Zug-Leistung können nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Auch findet das Mahnverfahren in den Fällen nicht statt, in denen der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden müsste.
 

Rz. 6

Aber auch wenn das Mahnverfahren gesetzlich zulässig ist, können besondere Umstände des Falles gegen die Einleitung eines Mahnverfahrens sprechen.

Ist bspw. damit zu rechnen, dass der Antragsgegner sich gegen den Mahnbescheid zur Wehr setzen wird, so wäre das Mahnverfahren nicht der schnellste Weg, um zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, da erst nach einem erfolgten Widerspruch und nach Einzahlung des zweiten Gerichtskostenanteils (weitere 2,5-Gerichtskostengebühr nach Anmerkung zu Nr. 1210 KV GKG) eine Abgabe an das zuständige Streitgericht erfolgen würde. In diesem Fall wäre eine Klage effektiver, da bereits in der Klageschrift das Vorverfahren angeregt werden kann. Ferner kann der RA bereits bei Klageeinreichung für den Fall einer nicht rechtzeitigen Verteidigungsanzeige oder eines Anerkenntnisses den Erlass eines Versäumnis- oder Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren beantragen. Hier wäre demnach das Klageverfahren dem Mahnverfahren vorzuziehen.

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