Rz. 64

Über das Internetportal www.online-mahnantrag.de kann entweder eine Einzeldatei für das beA oder ein sog. Barcodeantrag erstellt werden.

 

Rz. 65

Das Barcode-Verfahren wurde insbes. für solche RA als zweite Möglichkeit einer elek­tronischen Übermittlungsform eingeführt, die nur wenige Mahnbescheidanträge im Jahr stellen und sich keine Signaturkarte inklusive Kartenlesegerät anschaffen wollten. Durch die verbindliche Einführung des beAs für alle Anwälte haben zumindest Kartenlesegeräte und beA-Karten Einzug in alle Kanzleien gehalten. Der Barcode-Antrag steht jedoch auch weiterhin als zusätzliche "elektronische Form" offen, insbesondere in den Fällen, wenn es zu technischen Problemen kommen sollte.

 

Rz. 66

Für die Erstellung eines Barcodeantrages benötigt man lediglich

einen internetfähigen PC sowie
einen Drucker mit weißem Papier.
 

Rz. 67

In der Begründung zum Entwurf des 2. Justizmodernisierungsgesetzes ging man sogar soweit, dass es den RA zuzumuten sei, öffentliche Nutzerplätze (z.B. ein Internetcafé) aufzusuchen, falls sie selber über keinen Internetanschluss verfügen. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung wurde daher nicht ins Gesetz aufgenommen.

 

Rz. 68

Für das Barcodeverfahren muss der Computer folgende Softwareprogramme enthalten:

Internetexplorer mit aktiviertem Java-Script und Cookies sowie
Acrobat Reader
Alternativ zum Internetexplorer funktioniert auch Mozilla Firefox, wobei der dort integrierte PDF-Viewer nicht verwendet werden darf. Der Antrag ist dann händisch mit dem Acrobat Reader zu öffnen.
 

Rz. 69

 

Praxistipp:

Der Software Acrobat Reader der Firma Adobe kann kostenlos im Internet unter www.adobe.com/de/products/reader/ heruntergeladen werden und dient dem Lesen von pdf-Dateien.

Der Acrobat Reader ist i.Ü. auch notwendig, um die auf der Seite der BGH befindlichen Entscheidungen anzuzeigen und auszudrucken.

 

Rz. 70

Bei der Seite www.online-mahnantrag.de handelt es sich um ein interaktives Antragsformular, wobei jedoch im Internet keine Daten gespeichert werden. Das entsprechende Gericht erlangt erst durch die Einreichung des Antrags durch Sie Kenntnis von dem Verfahren.

 

Rz. 71

Bereits bei der Eingabe wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben grob durch das Internetportal überprüft und es erscheint bei einer Unschlüssigkeit sofort eine Fehlermeldung.

 

Rz. 72

Die Einreichung des Antrags (durch ein RA- Büro) kann dabei

via beA oder
als ausgedruckter Barcodeantrag mit der Unterschrift des RA per Post

an das Mahngericht erfolgen. Bei der Einreichung via beA muss die erstellte Nachricht (Mahnantrag) mit einer qualifizierten Signatur versehen werden, sofern die Rechtsanwaltsfachangestellte die Versendung vornimmt. Verschickt der RA die entsprechende Mahnantrag-EDA-Datei selbst aus seinem höchstpersönlichen beA-Postfach, so ist ab dem 1.1.2018 eine qualifizierte Signatur nicht mehr erforderlich, da es sich beim beA um einen sogenannten "sicheren Übertragungsweg" handelt.

 

Rz. 73

Im Folgenden soll der Barcodeantrag mit handschriftlicher Unterschrift dargestellt werden.

Der Barcodeantrag besteht immer aus

einem Deckblatt (Seite 1), auf dem der RA unterschreiben muss,
dem Kontrollausdruck der Daten in Klarschrift (Seite 2, ggf. weitere) sowie
dem darauffolgenden Barcodeausdruck.
 

Rz. 74

Bei der Einreichung sind jedoch mehrere Regeln zu beachten:

Der Barcodeantrag muss unterschrieben und vollständig eingereicht werden.
Verwenden Sie Standardkopierpapier, DIN A4.
Benutzen Sie schwarze Druckerfarbe, andere Farben werden nicht verarbeitet.
Es darf kein doppelseitiger Ausdruck verwendet werden.
Handschriftliche Änderungen sind nicht zulässig, da lediglich der Barcode eingescannt wird. Der Ausdruck der Daten in Klarschrift dient nur der Kontrolle.
Der Ausdruck darf weder verschmutzt, verwischt oder stark zerknittert sein. In diesen Fällen muss der Ausdruck noch einmal fehlerfrei und sauber ausgedruckt werden.
Verbinden Sie alle Seiten fest miteinander (Klammern, Heftung).
Da der Barcode durch eine Faxübermittlung nicht eins-zu-eins wiedergegeben wird, ist die Übersendung per Fax unzulässig.
Knicken und Falten Sie den Antrag nicht bei der Kuvertierung.
 

Rz. 75

Der Ablauf des Barcodeverfahrens wird am folgenden Bespiel dargestellt:

 

Beispiel:

Die Putzi Reinigungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Max B, hat gegen Frau Beate A, eingetragene Kauffrau, einen Anspruch aus einem Reinigungsvertrag. Der Rechnungsbetrag aus der Rechnung mit der Nr. 17 – 471 vom 5.11.2017 i.H.v. 2.000,00 EUR soll im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Im Mahnverfahren soll weiterhin die Rechtsanwaltsvergütung für der vorgerichtliche Tätigkeit geltend gemacht werden (1,3-Gebühr nach Nr. 2300 + Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale, aber keine USt, da der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist). Der Rechnungsbetrag soll mit 9 % über dem Basiszinssatz ab dem 6.12.2017, die vorgerichtlichen Anwaltskosten mit 9 % über dem Basiszinssatz ab dem 15.1.2018 ...

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