Rz. 537
§ 50 Versorgungsausgleichssachen
"(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 EUR."
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 EUR.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.“
Rz. 538
Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich stattzufinden, d.h. die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) werden jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt. Versorgungsausgleichs-Verfahren nach §§ 6 bis 19 u. 28 VersAusglG sind – soweit ein Scheidungsverfahren anhängig ist – im sogenannten Zwangsverbund durchzuführen, § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FamFG. Im Verbundverfahren ist der Wert mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen.
"Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 u. 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig."
Rz. 539
Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht allerdings nur auf Antrag, § 223 FamFG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 EUR, § 50 Abs. 1 FamGKG.[507] In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 EUR, § 50 Abs. 2 FamGKG. Ist der nach § 50 Abs. 1 u. 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG.
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