Rz. 543
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist nach herrschender Ansicht das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.
Rz. 544
Das OLG Stuttgart weist zwar darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung § 50 FamGKG im Gleichklang mit § 43 FamGKG sein solle; dass jedoch eine völlige Gleichsetzung schon deshalb ausscheidet, weil die Einkommensverhältnisse (definiert als Nettoeinkommen der letzten drei Monate) in § 43 FamGKG nur ein Faktor unter mehreren zur Bemessung des Wertes sind, während diese Einkommensverhältnisse in § 50 FamGKG allein maßgeblich sind. Da sich die Höhe der Versorgungsanrechte insbesondere solcher aus der gesetzlichen Rentenversicherung meist aus dem reinen Erwerbseinkommen berechnet, ist im Sinne des § 50 FamGKG auch das Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge bestimmt. Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist das in § 50 FamGKG erwähnte 3-fache Nettoeinkommen daher als fixer Wert vorgegeben, der nicht wegen weiterer Einkünfte oder Schulden verändert, sondern nur einer Billigkeitskorrektur gemäß Abs. 3 im Hinblick auf "Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache" unterzogen werden kann. Das gleiche gilt für Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder, auch solche sind bei der Bewertung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht vorzunehmen.
Rz. 545
Auch das OLG Hamm sieht keine Veranlassung, Abschläge vom Einkommenswert für die Kinder vorzunehmen; es setzt allerdings auch nicht das Kindergeld werterhöhend beim Einkommen an:
Zitat
"Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen der Beteiligten, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, weder um das für Kinder bezogene Kindergeld zu erhöhen noch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu verringern."
Rz. 546
Einzusetzen ist das Nettoeinkommen, das beide Ehegatten in den letzten drei Monaten vor Antragstellung tatsächlich erzielt haben.
Rz. 547
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 50 FamGKG auf das Erwerbseinkommen abstellt; ein solches dürfte aber nur um Steuern und Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge sowie ggf. Werbungskosten gemindert werden, nicht aber um besondere Belastungen für Kindesunterhalt oder Schulden.
Rz. 548
Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass SGB II-Leistungen auch in Versorgungsausgleichsverfahren wertmäßig kein Einkommen darstellt.