Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen bestimmt sich nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute ohne Abzug eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder.
Normenkette
FamGKG § 50 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 24.01.2012) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 24.1.2012 abgeändert.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 6.150 EUR festgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei dem Beschluss vom 24.1.2012.
Gründe
I. Aufgrund des Scheidungsantrags des Antragstellers vom 8.9.2010 hat das AG Nürnberg die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin mit Endbeschluss vom 24.1.2012 geschieden. Dieser Beschluss ist aufgrund Rechtsmittelverzichts seit 24.1.2012 rechtskräftig.
In der dem Endbeschluss vorausgehenden mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag hat das AG den Versorgungsausgleich abgetrennt und den Verfahrenswert für die Scheidung auf 10.800 EUR, für den Versorgungsausgleich auf 4.320 EUR, für das Güterrecht auf 2.000 EUR und für den Ehegattenunterhalt auf 6.480 EUR festgesetzt.
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich ist das AG - ebenso wie bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Scheidung - von einem monatlichen Nettoeinkommen der geschiedenen Eheleute von 4.100 EUR ausgegangen und hat hiervon für jedes der beiden unterhaltsberechtigten Kinder einen Freibetrag i.H.v. 250 EUR abgezogen, so dass sich ein dreifaches Monatseinkommen von 10.800 EUR [= (4100 EUR - 500 EUR) × 3) ergab. Unter Zugrundelegung von vier auszugleichenden Anrechten hat das AG dann einen Verfahrenswert von 4.320 EUR (= 10 % × 10.800 EUR × 4 = 1.080 EUR × 4) errechnet.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 7.2.2012, der einen Tag später beim AG Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die Freibeträge für die Kinder bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich nicht abzuziehen sind. Außerdem geht sie von 5 Anrechten aus und errechnet somit einen Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich von 6.150 EUR (= 4.100 EUR × 3 x10 % × 5 = 12.300 EUR × 10 % × 5 = 1.230 EUR × 5).
Das AG Nürnberg hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 31.5.2010 - 11 UF 454/10, nicht abgeholfen und die Beschwerde dem OLG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragstellervertreter erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und erklärte, dass der Verfahrenswert antragsgemäß geändert werden möge.
II.1. Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG). Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin möchte die Erhöhung des Verfahrenswertes von 23.600 EUR (= 10.800 EUR + 4.320 EUR + 2.000 EUR + 6.480 EUR) auf 25.430 EUR (= 10.800 EUR + 6.150 EUR + 2.000 EUR + 6.480 EUR) erreichen. Da sich aufgrund einer entsprechenden Verfahrenswerterhöhung die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin um etwas mehr als 200 EUR erhöhen, ist der Beschwerdewert von 200 EUR erreicht (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Bei der Bestimmung des Nettoeinkommens der Ehegatten zur Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssache sind Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder nicht abzuziehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift. In § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG wird als Grundlage für die Bestimmung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen das Nettoeinkommen der Ehegatten genannt. Dass von dem Nettoeinkommen weitere Abzüge vorzunehmen sind, wird nicht angeordnet. Es wird auch nicht auf § 43 Abs. 1 FamGKG verwiesen, der die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages ermöglichen würde, da darin vorgesehen ist, dass der Verfahrenswert für eine Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen festzusetzen ist.
Auch die Gesetzesbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Anknüpfung an das Erwerbseinkommen der Ehegatten wird damit begründet, dass die Versorgungsanrechte von den Beiträgen der Eheleute zu den Versorgungssystemen abhängig sind und diese grundsätzlich von deren Erwerbseinkommen bestimmt werden (BR-Drucks. 343/08, 261f; BT-Drucks. 16/10144, Seite 111). In der Gesetzesbegründung wird auch nicht ausgeführt, dass die Bestimmung des Verfahrenswertes für Versorgungsausgleichssachen in der gleichen Weise wie für Ehesachen zu bestimmen ist, sondern lediglich, dass die Regelung in § 50 FamGKG dazu führt, dass sich der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen künftig ähnlich wie in Ehesachen an den Einkünften der Ehegatten orientiert. Zweck dieser Regelung ist nach der Begründung zwar auch, dass der Aufwand für di...