Rz. 374

Es kommt vor, dass zunächst Antrag auf Eheaufhebung gestellt wird, (z.B. bei Eingehung einer Schein-Ehe) und dann, wenn absehbar ist, dass dieser Antrag nicht zum gewünschten Erfolg führt, der Antrag auf Scheidung der Ehe umgestellt wird. In solchen Fällen sind zwei verschiedene Ansprüche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge, dass eine Addition der Werte zu erfolgen hat, § 22 Abs. 1 RVG (für die Anwaltsgebühren; für die Gerichtskosten: § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).[359] Sofern in erster Linie die Aufhebung der Ehe und hilfsweise sogleich die Scheidung beantragt wird, sind die Werte von Aufhebung und Scheidung gesondert zu ermitteln und anschließend zu addieren.[360] Voraussetzung ist hier jedoch gem. § 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG, dass über den Hilfsantrag auch entschieden wird. Die Entscheidung ist zutreffend. Eine andere Auffassung (nur ein Wert) ist abzulehnen, da sie nicht berücksichtigt, dass Aufhebung und Scheidung einer Ehe auf völlig unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen zurückzuführen sind, ebenso wie Trennungs- und nachehelichem Unterhalt, für den regelmäßig jeweils auch ein eigener Wert angesetzt wird. Ebenso ist gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren, wenn ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe beantragt und der andere Ehegatte im Wege des Widerantrags die Scheidung begehrt.[361]

[359] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.6.2001 – 5 WF 40/01; OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 492.
[360] OLG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2022 – 2 WF 96/21, BeckRS 2022, 3516 = NJW-Spezial 2022, 187, a.A.: KG NJW-RR 2011, 371 = FamRZ 2011, 567, die jedoch abzulehnen ist.

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