Rz. 197
Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung Gegenstand des Verfahrens ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts; § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für die Beurkundung geltenden besonderen Geschäfts- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden, § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Rz. 198
§ 36 FamGKG verweist neben § 38 GNotKG auf die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Nach Schneider/Thiel fallen darunter die Wertvorschriften der §§ 40 – 54 sowie 97 – 111 GNotKG. Diese Vorschriften regeln u.a. folgende Gegenstände (keine abschließende Aufzählung):
Rz. 199
Durch das Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 und der damit verbundenen Aufhebung der Kostenordnung, wurde auch § 36 FamGKG neu gefasst. Bis zum 31.7.2013 verwies § 36 FamGKG noch auf einzelne Wertvorschriften der Kostenordnung (§§ 18 Abs. 3, 19 bis 25, 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 KostO); diese wurden durch die oben genannten Wertvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes ersetzt.
§ 36 FamGKG findet sowohl für Angelegenheiten, die dem Schutz des Kindesvermögens dienen, als auch auf Genehmigungserfordernisse im ehelichen Güterrecht Anwendung.
Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten, § 36 Abs. 2 FamGKG.
Rz. 200
Beispiel
Die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags durch das Familiengericht sowie Genehmigung der Auflassung (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB) löst eine Verfahrensgebühr für beide Genehmigungen nach dem 1fachen Wert des Kaufpreises aus.
Rz. 201
§ 36 Abs. 2 FamGKG ist damit zu § 33 FamGKG (Addition der Werte bei mehreren Gegenständen) eine Spezialnorm.
Rz. 202
Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens eine Million EUR, § 36 Abs. 3 FamGKG. Der Gesetzgeber hält die Begrenzung auf eine Million EUR im Hinblick auf die gleiche Wertgrenze für Ehesachen für angemessen.
Rz. 203
Sofern der Verkauf eines Grundstücks, an dem ein Minderjähriger nur Miteigentümer ist, der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, bemisst sich der Wert nach dem Miteigentumsanteil. Mit dieser Entscheidung kehrt der Senat des OLG Stuttgart von seiner früheren gegenläufigen Rechtsprechung ab, dass sich der Wert bei einem Miteigentumsanteil des Minderjährigen nach dem Gesamtkaufpreis richtet. Das OLG Frankfurt a.M. sieht ebenfalls nur den Teilwert, wenn ein Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten beantragt wird; hier ist gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG in Verbindung mit § 38 GNotKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten, wobei auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen sind. Dabei hat das OLG Frankfurt a.M. den Wert eines Vergleichs, in dem sich die Eheleute verpflichtet hatten, eine gemeinsame eheliche Immobilie an einen Dritten zu veräußern, mit dem vollen Wert der Immobilie angesetzt.
Rz. 204
Schneider weist allerdings zu Recht darauf hin, dass zwar das Ergebnis der Entscheidung nicht aber ihre Begründung richtig ist. Mangels einer besonderen Wertvorschrift sei hier vielmehr auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 FamGKG (vermögensrechtliche Streitigkeit) zurückzugreifen und der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen; hier sei das Interesse des Antragstellers maßgeblich. Da dieses Interesse darauf gerichtet war, dass die Ehefrau ihren Halbanteil (mit-)veräußert und die entsprechenden Erklärungen hierzu abgibt, war richtigerweise vom hälftigen Grundstückswert auszugehen. Schneider hält es auch für richtig, die Verbindlichkeiten nicht abzuziehen,
Zitat
"da die Veräußerung nämlich nicht nur dazu dient, den Aktivwert (Verkehrswert abzüglich Belastungen) zu realisieren, sondern auch, durch die Veräußerung – sei es durch Übernahme seitens des Käufers oder durch Ablösung – sich der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu entledigen."
Rz. 205
Praxistipp
Steht das Grundstück, für das eine Zustimmung des Familiengerichts...