Rz. 290
Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 42 Abs. 1 FamGKG.
Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 EUR, § 42 Abs. 2 FamGKG.
Rz. 291
Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 des § 42 FamGKG keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5.000 EUR auszugehen, § 42 Abs. 3 FamGKG. Der Wert wurde zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG von 3.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben.
Rz. 292
Sofern der konkrete Wert sich nicht aus den §§ 35, 36, 38, 43 u. 52 FamGKG ergibt, kommt der Auffangwert nach § 42 FamGKG zur Anwendung, wobei dieser Wert Ausgangswert für eine individuelle Festsetzung sein soll, eine Abweichung nach oben ist also möglich.
Rz. 293
Käme § 42 FamGKG für die Hauptsache zur Anwendung, wäre der nach § 42 FamGKG zu bestimmende Wert maßgebend für den Wert der einstweiligen Anordnung (1/2, vgl. § 41 FamGKG).
Rz. 294
Hinweis
§ 42 Abs. 1 bezieht sich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten; § 42 Abs. 2 auf nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten. Damit gilt die Wertgrenze von 500.000,00 EUR lediglich für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten!
Rz. 295
Da das FamGKG keine Wertvorschrift für einen gegen den geschiedenen Ehegatten geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 745 Abs. 2 BGB) enthält, ist der Verfahrenswert gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hier wird teilweise in Anlehnung an § 51 Abs. 1 FamGKG auf den Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung abgestellt; teilweise aber auch § 9 ZPO über § 48 Abs. 1 GKG analog für anwendbar gehalten, was dem 3,5fachen Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung entspricht. Nach meiner Auffassung ist der ersten genannten Auffassung zu folgen.
Rz. 296
Der Auffangwert wurde vom OLG Stuttgart auch für den Fall angenommen, dass in der Scheidungsfolgenvereinbarung eine Einigung über den Grundstücksverkauf (einschl. Heizölbestand) protokolliert wurde, nachdem die Käufer bereits gefunden waren und Streit über diesen Gegenstand nicht mehr bestand, sondern lediglich eine Vorfrage der Vermögensauseinandersetzung geregelt wurde. Hier ist m.E. in der Praxis möglicherweise die vorgerichtliche Tätigkeit aber anders zu bewerten, da vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit (hier: Protokollierung) durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein können. Zu beachten ist allerdings, dass wenn sich beide Ehegatten in der Scheidungsfolgenvereinbarung dazu verpflichten, ein gemeinsames Hausgrundstück zu veräußern und die hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben und mitzuwirken, vom vollen Wert des Hausgrundstücks auszugehen ist, nicht – wie oben – vom Ausgangswert – und auch nicht vom hälftigen Wert. Denn in diesem Vergleich geht es dann nicht nur darum, dass ein Ehegatten einen hälftigen Anteil veräußert, sondern man sich gegenseitig verpflichtet, die jeweilige Hälfte betreffende Mitwirkungshandlungen und notwendigen Erklärungen abzugeben; es geht also "ums Ganze". Der hälftige Wert spielt dann eine Rolle, wenn ein Ehegatte gerichtlich beantragt, der andere möge bezogen auf seine Hälfte einem Verkauf zustimmen. Verbindlichkeiten sind nicht abzuziehen.
Rz. 297
Auch für die allgemeine Ausgleichsklausel sowie für die Regelung zur Steuererklärung sah das OLG Stuttgart jeweils den Auffangwert als angemessen an. Bei einem Antrag auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung bemisst sich der Wert nach dem zu erwartenden Steuervorteil gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach Abzug des von ihm auszugleichenden Steuernachteils gegenüber dem Antragsgegner; somit der Saldo des wirtschaftlichen Vorteils. Stehen Steuervor- und -nachteil noch nicht fest, ist der Wert zu schätzen. Hinzuzurechnen sein können noch die Kosten des Steuerberaters, sofern seine Mitwirkung bei der Durchführung des Realsplittings erforderlich war. Für die Wertbestimmung nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags bei Gericht maßgeblich. Bei nicht bezifferten vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist für die Wertfestsetzung des Gerichts ein vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzter Wert weder bindend noch maßgeblich. Gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, ist vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Kosten des Steuerberaters können hinzugerechnet werden, sofern seine Mitwirkung bei der Durchführung des Realsplittings erforderlich war.“
Rz. 298
Für einen Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 13...