Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25.11.2021 - 20 F 3/21 - wie folgt abgeändert:
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 12.957,54 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet die erstinstanzliche Wertfestsetzung nach Verfahrensbeendigung, die sie für untersetzt hält.
Im zugrunde liegenden Verfahren machte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, mit Antragschriftsatz vom 28.12.2020 (Bl. 1) einen Anspruch auf Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (begrenztes Realsplitting) für den Veranlagungszeitraum 2018 und 2019 gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend. Er führte weiter aus (Bl. 7), aufgrund einer Berechnung seines Steuerberaters erwarte er im Jahr 2018 eine Ersparnis in Höhe von 11.212,54 EUR und im Jahr 2019 in Höhe von 5.745,- EUR und gehe von einer Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin von knapp 4.000,- EUR aus.
Mit Anerkenntnisbeschluss vom 06.10.2021 (Bl. 52) verpflichtete das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Abgabe der beantragten Erklärungen und zur Übernahme der Verfahrenskosten.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 25.11.2021 (Bl. 66) hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 5.000,- EUR festgesetzt und dies auf § 42 Abs. 3 FamGKG gestützt. Die vom Antragsteller erwartete Steuerersparnis sei nicht plausibel im Verhältnis zu der zugrunde liegenden Trennungsunterhaltszahlung in vergleichbarer Höhe. Die Höhe der Ausgleichsverpflichtung sei nicht konkret belegt und möglicherweise deutlich höher als vom Antragsteller erwartet. Mangels valider Anhaltspunkte komme eine Schätzung nicht in Betracht.
Mit ihrer im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 02.12.2021 (Bl. 71) macht die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geltend, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Zustimmung habe zum Zeitpunkt seiner Antragstellung seiner Erwartung entsprechend 12.957,54 EUR betragen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 73).
II. Die von der Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht erhobene Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthaft. Die den Zulässigkeitsanforderungen nach § 59 Abs. 1 FamGKG unterliegende Beschwerde (vgl. OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2007, 2000) ist vorliegend in zulässiger Weise erhoben.
Sie ist auch begründet.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei der Geltendmachung einer Zustimmung zum sogenannten Realsplittings bemisst sich nach § 42 FamGKG, da besondere Wertvorschriften gemäß § 43 FamGKG nicht vorhanden sind (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 112519).
Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert, soweit er sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht aus den Vorschriften des Gesetzes ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nur wenn für eine sinnvolle Ermessensausübung keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, ist nach § 42 Abs. 3 FamGKG von dem Auffangwert von 5.000,- EUR auszugehen; der Auffangwert kommt deshalb - insbesondere bei der Wertermittlung vermögensrechtlicher Angelegenheiten - nur in Ausnahmefällen zum Ansatz (BeckOK KostR/Schindler, 35. Ed. 1.10.2021, FamGKG § 42 Rn. 24).
Bei der Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG ist, wenn es um die Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EstG (begrenztes Realsplitting) geht, der Wert mit 100 % des damit verbundenen Steuervorteils anzusetzen, wobei die dem Zustimmungspflichtigen zu ersetzenden Nachteile abzuziehen sind (OLG Brandenburg, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 112519 Schneider NZFam 2016, 472).
Da sich der Zeitpunkt der Wertberechnung in Antragsverfahren aus § 34 Satz 1 FamGKG bestimmt, ist für die Wertbestimmung nach § 42 Abs. 1 FamGKG das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags bei Gericht maßgeblich (Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, 3. Aufl. 2019 § 42 FamGKG Rn. 48; BeckOK KostR/Schindler FamGKG § 34 Rn. 3). Die Wertbestimmung für die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting hat aufgrund einer Schätzung zu erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Steuerbescheide vorliegen (OLG Frankfurt BeckRS 2017, 112519). Für eine derartige Schätzung sind die Umstände zu berücksichtigen, die sich aus dem Sachvortrag und der Interessenlage des Antragstellers ergeben (BeckOK KostR/Schindler FamGKG § 42 Rn. 9).
Durch die Bezugnahme des Antragstellers auf die Berechnung seines Steuerberaters, einer Steuerersparnis von 16.957,54 EUR entgegen zu sehen und eine Ausgleichs...