Leitsatz (amtlich)
Zur Schätzung des Interesses an einem Antrag auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
Normenkette
FamGKG § 42
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 434/15) |
Tenor
Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert wird anderweitig auf 2.500 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des Beteiligten eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 32 RVG Rn. 16), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden den Vorschriften des Beschwerdeverfahrens nach §§ 68 GKG bzw. 59 FamGKG entsprechende Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 19, 22).
II.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Verfahrenswert lediglich auf 250 EUR festgesetzt.
Mit seiner Antragsschrift vom 26.11.2015 hat der Antragsteller das - inzwischen in der Hauptsache erledigte - Verfahren, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber dem Finanzamt ... für den Veranlagungszeitraum 2013 dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, eingeleitet. In der Antragsschrift ist als vorläufiger Verfahrenswert ein solcher von 2.500 EUR angegeben.
Bei dem Verfahren, gerichtet auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, handelt es sich um eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn. 15). Da für ein solches Verfahren besondere Wertvorschriften gemäß §§ 43 ff. FamGKG nicht bestehen, ist auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen. Dies gilt hier insbesondere in Bezug auf § 42 FamGKG. Gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG ist, soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften des Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bestehen für eine solche Festsetzung keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5.000 EUR auszugehen, § 42 Abs. 3 FamGKG. Bei der Wertbemessung nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG ist, wenn die Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (begrenztes Realsplitting) begehrt wird, der Wert mit 100 % des damit verbundenen Steuervorteils anzusetzen, richtigerweise nach Abzug der dem Gegner zu ersetzenden Nachteile (Keske, in: Gerhardt/ von Heintschel-Heinegg/ Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap., Rn. 73). Eine solche Ermessensausübung hat das Amtsgericht - jedenfalls soweit erkennbar - nicht vorgenommen. Im angefochtenen Beschluss hat es lediglich ausgeführt, die Wertfestsetzung orientiere sich an dem mutmaßlichen Interesse an der Abgabe der begehrten Willenserklärung. In seiner Nichtabhilfeentscheidung heißt es, das Amtsgericht gehe von dem Interesse an der Abgabe der begehrten Zustimmung aus, das es mangels anderer objektiver Anhaltspunkte auf 250 EUR schätze.
Richtig ist, dass sich in dem Akteninhalt Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse, das durch die Antragstellung zum Ausdruck kommt, nicht entnehmen lassen, zumal für das maßgebliche Steuerjahr 2013 keinerlei Steuererklärungen oder Steuerbescheide zur Akte gereicht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Wertfestsetzung von gerade genau 250 EUR aber auch nicht ableitbar.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten können nur die Umstände berücksichtigt werden, die sich aus der Beziehung des Verfahrensgegenstandes zum Vermögen der Beteiligten ergeben. Sie sind im Antragsverfahren anhand des Sachvortrags und der Interessenlage des Antragstellers zu ermitteln (Schindler, in: Dörrendorfer/Neie/Petzold/Wendlandt, BeckOK Kostenrecht, 16. Edition, § 42 FamGKG, Rn. 9). In erster Linie ist der Wert des durch das Verfahren betroffenen Wirtschafts- oder geldwerten Rechtsguts entscheidend, der sich im Verkehrswert oder gemeinen Wert ausdrückt. Ein weiterer beachtlicher Gesichtspunkt ist das Maß, in dem das Verfahren ein Wirtschafts- oder geldwertes Rechtsgut der Beteiligten berührt oder der Durchsetzung eines Vermögensrechts dient (Schindler, a.a.O., Rn. 10). Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit der Beschwerde geltend gemacht, der Antragsteller erspare bei entsprechend begehrter und letztendlich erteilter Zustimmung der Antragsgegnerin mindestens Einkommenssteuern in Höhe von 2.500 EUR. Dem ist im weiteren Verfahren kein Beteiligter entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Einschätzung der Verfahrensbevollmächtigten den wirtschaftlichen Wert des Antrags hinreichend widerspiegelt. Auch vor dem Hintergrund, dass dieser Betrag lediglich die Hälfte des Auffangwertes nach § 42 Abs...