Rz. 166

Um Erwachsene adoptieren zu können, reichen die Adoptiveltern gemeinsam mit dem adoptionswilligen Volljährigen gemeinsam einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Bei der Volljährigenadoption wird vorrangig gem. § 42 Abs. 2 FamGKG bewertet; der Auffangwert mit 5.000,00 EUR kommt nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte in Betracht.[120] Dabei orientieren sich viele Gerichte bei der Wertfestsetzung an dem für Notare geltenden Wert und nehmen i.d.R. einen Prozentsatz des Reinvermögens als Wert.[121]

 

Rz. 167

Gem. § 42 Abs. 2 FamGKG ist in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert, soweit er sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 EUR.

 

Rz. 168

Dabei kann die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption einen Verfahrenswert i.H.v. 30 – 50 % des Reinvermögens des Annehmenden rechtfertigen,[122] aber auch 25–50 % des Reinvermögens[123] neben den Einkommensverhältnissen angesetzt.[124] Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamFG, somit gemeinsam mit einer richterlich angeordneten Gerichtskostenvorschussanforderung angefochten werden.[125]

 

Rz. 169

Diesem pauschalen prozentualen Ansatz wird in der Rechtsprechung aber auch zu Recht teilweise widersprochen:

Zitat

"Der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption kann nicht grundsätzlich mit 25 bis 50 % des Reinvermögens festgesetzt werden."[126]

 

Rz. 170

Es sind grundsätzlich bei der Bewertung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Denn eine Adoption ist in erster Linie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Dass eine Volljährigenadoption in der Praxis häufig in Erwartung eines Erbes bzw. Pflichtteilsanspruchs erfolgt, rechtfertigt diesen pauschalen Ansatz (noch) nicht, wenn sich z.B. der Annehmende noch bester Gesundheit und jüngeren Alters erfreut. So führt denn das OLG Karlsruhe auch aus,[127] dass bei Scheidung einer Ehe der Vermögenswert allenfalls mit 5 % anzusetzen sei; wobei nach meiner Auffassung der Vergleich etwas hinkt. Auch muss i.d.R. m.E. von einer hohen Bedeutung der Angelegenheit der Adoption beim Wert Berücksichtigung finden.

[122] OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.2018 – II-4 WF 117/19, NJW-RR 2018, 1223 = FamRZ 2019, 304.
[123] OLG Braunschweig, Beschl. v. 2.3.2021 – 1 WF 24/21 NJOZ 2022, 199 = FamRZ 2021, 1233; OLG München Beschl. v. 7.12.2020 – 16 UF 728/20, BeckRS 2020, 38553 = FamRZ 2021, 1210 (im folgenden Rechtsbeschwerdeverfahren soll der BGH für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch lt. OLG Karlsruhe (Beschl. v. 13.1.2022 – 5 UF 39/21 Rn 9, NJOZ 2022, 320) lediglich 5.000,00 EUR als Wert festgesetzt haben, ohne dies näher zu begründen: BGH, Beschl. v. 11.8.2021 – XII ZB 18/21 NJW-RR 2021, 1514.); OLG Stuttgart Beschl. v. 14.1.2019 – 17 UF 87/18, NJW 2019, 1385.
[124] OLG Braunschweig, a.a.O.
[125] OLG Braunschweig, a.a.O. Rn 6 m.w.N.
[127] OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn 11.

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