Rz. 583
Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, entspricht es nicht der Billigkeit allein deswegen gem. § 50 Abs. 3 FamGKG vom Regelwert abzuweichen, weil zu berücksichtigende Anrechte nach § 18 VersAusglG (Geringfügigkeit) nicht ausgeglichen werden.[559]
Dem liegt nach Ansicht der OLG Zweibrücken vor allem die Erwägung zugrunde, dass die Prüfung der Frage, ob ein Anrecht wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG oder § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen ist, rechtlich nicht einfach gelagert ist und daher sowohl für das Familiengericht als auch die beteiligten Verfahrensbevollmächtigten größeren Arbeitsaufwand erfordert.
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