Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Verfahrenswerts (Versorgungsausgleich) für das Verfahren des ersten Rechtszugs

 

Normenkette

FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 04.03.2011; Aktenzeichen 5d F 183/10)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:

Der Teilverfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 10.260 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach es nicht der Billigkeit entspricht, allein deswegen gem. § 50 Abs. 3 FamGKG vom Regelstreitwert abzuweichen, weil zu berücksichtigende Anrechte nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen werden (im Anschluss an OLG Stuttgart NJW 2011, 540; OLG Schleswig FamRZ 2011, 133; Thiel in Schneider/Wolf/Volpert Rz. 10 zu § 50 FamGKG; Meyer Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens 12. Aufl. Rz. 4 zu § 50 FamGKG).

Dem liegt vor allem die Erwägung zugrunde, dass die Prüfung der Frage, ob ein Anrecht wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG oder § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen ist, rechtlich nicht einfach gelagert ist und daher sowohl für das Familiengericht als auch die beteiligten Verfahrensbevollmächtigten größeren Arbeitsaufwand erfordert (so auch OLG Stuttgart, a.a.O., und OLG Schleswig, a.a.O.).

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Altern. FamGKG sind daher die insgesamt von den beteiligten Ehegatten erworbenen neun Anrechte bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache "Versorgungsausgleich" heranzuziehen; diesen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin rechnerisch richtig mit 10.260 EUR ermittelt.

II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2939902

FamRZ 2012, 242

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