Leitsatz (amtlich)
Ost- und Westanrechte sind hinsichtlich des Verfahrenswertes gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG gesondert zu bewerten.
Normenkette
FamGKG § 50
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 17.04.2015; Aktenzeichen 3 F 36/14) |
Tenor
Auf Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Senatsbeschluss vom 27.8.2015 hinsichtlich der Wertfestsetzung abgeändert.
Der Beschwerdewert wird anderweitig auf 4.095 EUR festgesetzt.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrenswerts für die Folgesache über den Versorgungsausgleich bleibt es bei der Wertfestsetzung im Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 17.4.2015.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 17.4.2015 hat das AG die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die von beiden Ehegatten jeweils in der allgemeinen Rentenversicherung und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Anrechte und ein Anrecht in der privaten Altersversorgung im Wege der internen Teilung sowie ein weiteres Anrecht in der privaten Altersversorgung im Wege der externen Teilung ausgeglichen und darüber hinaus festgestellt hat, dass der Ausgleich eines in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet. Den Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich hat es auf 4.095 EUR (= 1.950 EUR × 3 Monate × 7 Anrechte × 10 %) festgesetzt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben die weitere Beteiligte zu 3. und die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Die weitere Beteiligte zu 3. hat begehrt, das bei ihr bestehende Anrecht nicht im Wege der internen Teilung, sondern im Wege der externen Teilung auszugleichen. Nachdem die Ehegatten im Beschwerdeverfahren eine formwirksame Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorgelegt hatten, hat der Senat durch Beschluss vom 27.8.2015 festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 2.925 EUR (= 1.950 EUR × 3 Monate × 5 Anrechte × 10 %) und den erstinstanzlichen Wert insoweit abändernd ebenfalls auf 2.925 EUR festgesetzt. Gegen die Wertfestsetzung hat die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau mit Schriftsatz vom 23.9.2015 Einwendungen erhoben und die Festsetzung des Wertes auf 4.09 EUR verlangt.
II. Die zulässige Gegenvorstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
1. Das mit Schriftsatz vom 23.9.2015 zum Ausdruck gekommene Begehren der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung der Verfahrenswerte für die erste und zweite Instanz durch den Senatsbeschluss vom 27.9.2015 anzusehen. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Wenn sich ein Verfahrensbevollmächtigter gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes mit der Begründung wendet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, liegt darin grundsätzlich eine zulässige Beschwerde nur im eigenen Namen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, nicht auch in demjenigen der Partei (vgl. Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 32 RVG Rn. 14). Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 19, 22). Hat aber das Oberlandesgericht über die Wertfestsetzung unanfechtbar entschieden, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG, ist die Gegenvorstellung statthaft (vgl. Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rn. 22 ff.).
2. Die Gegenvorstellung ist begründet. Der Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich ist für die erste und zweite Instanz anderweitig auf den schon vom AG ermittelten Betrag von 4.095 EUR festzusetzen.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert beträgt insgesamt mindestens 1.000 EUR, § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren als Folgesache, also um den Wertausgleich nicht nach der Scheidung, sondern bei Scheidung, so dass der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % beträgt.
Das AG hat insoweit sieben Anrechte angesetzt und ist so bei einem in drei Monaten erzielten Nettogesamteinkommen der Ehegatten von 5.850 EUR zu einem Wert von 4.095 EUR (=5.850 EUR × 10 % × 7 Anrechte) gelangt. Diese Wertfestsetzung ist zutreffend und gilt, da mit der Beschwerde der Ehefrau sämtliche Anrechte einer Überprüfung durch den Senat unterzogen worden sind, gemäß § 40 Abs. 1 FamGKG auch für das Rechtsmittelverfahren.
Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit, wenn beide Ehegatten - wie hier - in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung als auch s...