1. Grundlegende gesetzliche Regelung
Rz. 471
In einer Kindschaftssache, die
Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft, § 45 Abs. 2 FamGKG.
Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 45 Abs. 3 FamGKG.
Rz. 472
Die obige Wertregelung gilt in isolierten Verfahren, d.h., solchen, die nicht im Verbund mit anhängig gemacht werden. § 45 Abs. 3 FamGKG bestimmt, dass der Wert höher oder niedriger festgesetzt werden kann, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. In besonders schwierigen oder umfangreichen Verfahren wird man daher ggf. auch einen höheren Wert annehmen können. Eine Herabsetzung kommt m.E. nur dann in Betracht, wenn der Fall außerordentlich einfach gelagert ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse dürften dagegen weniger eine Rolle spielen, denn wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse schlecht sind, wird i.d.R. Anspruch auf Bewilligung von VKH bestehen und es wäre unzumutbar, den Anwalt, der in VKH-Angelegenheiten ohnehin nur geringere Gebühren erhält, mit einer Herabsetzung des Werts weiter zu belasten.
2. Mehrere Kinder
Rz. 473
Sind die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen (Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht, die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten) Gegenstand eines Verbundverfahrens, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstes um jeweils 4.000,00 EUR; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft, § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG (vgl. dazu auch Rdn 593 in diesem Kapitel).
Rz. 474
Nur wegen der Anzahl der Kinder kommt eine Heraufsetzung des Regelwerts grundsätzlich nicht in Betracht, meint das OLG Zweibrücken. Ein höherer Arbeitsaufwand für das Gericht und den Rechtsanwalt kann zu einer Heraufsetzung des Regelwerts führen, wobei aus Umfang und Anzahl der Schriftsätze nicht automatisch auf eine erhöhte Schwierigkeit der Sache geschlossen werden kann, so das OLG Jena. Wenn im Umgangsrechtsverfahren mehrere Kinder betroffen sind, ist eine Anhebung des Regelstreitwerts nur dann vorzunehmen, wenn sich durch die mehreren Kinder auch Umfang und Bedeutung der Sache erhöhen.
Das KG sieht eine Anhebung auf 4.000,00 bis 5.000,00 EUR für möglich, beruft sich aber auf die Intention des Gesetzgebers, dass aus sozialpolitischen Gründen die Kosten für derartige Verfahren nicht zu hoch sein sollten.
Rz. 475
Eine Anhebung des Verfahrenswerts kann auch geboten sein, wenn eine überdurchschnittliche Bedeutung oder außergewöhnliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage besteht.
3. Anhebung des Wertes bei erhöhtem Aufwand
Rz. 476
Nach Otto/Klüsener/Killmann wird man in ca. 90 % der Fälle bei der Bewertung vom Regelwert (seinerzeit von 3.000 EUR) ausgehen können. Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2011 ausgeführt, dass die Anhebung des Verfahrenswerts regelmäßig angezeigt erscheint, wenn in einem Sorgerechtsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten ist und das Amtsgericht die Beteiligten – unabhängig von einer gesonderten Kindesanhörung – in mehr als einem Termin anhört. Daneben kann nach Ansicht des KG eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet. Das Kammergericht hat dies am 4.6.2014 weiter konkretisiert (Fettdruck d. Verf.):
Zitat
"Eine Abweichung vom Regelwert kommt in Betracht, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wese...