Rz. 15
Die Rechtsform "GbR" kommt im Notariat oft vor, wenn eine Gesellschaft Grundstücke erwerben will. Die Gesellschaft erwirbt eine Immobilie zur späteren Vermögensverwaltung. Die Gründer der Gesellschaft sehen es als Vorteil, dass jeder von ihnen seinen Anteil an der Gesellschaft später ggf. veräußern und abtreten kann ohne die Erledigung einer notariellen Beurkundung und der damit verbundenen Kosten.
Bleibt die GbR nach Abtretung einer Gesellschafterbeteiligung noch mind. zweigliedrig, kann sie als Gesellschaft weiterbestehen. Das Gesellschaftsregister muss hinsichtlich des Gesellschafterwechsels korrigiert werden. Die Angaben im Grundbuch zur eGbR bleiben meistens unberührt. Veränderungen wirken also häufig auf der Gesellschaftsregister-Ebene und seltener auf der Grundbuchebene.
Rz. 16
Hinweis
Ein weiterer Vorteil ist, dass im Gegensatz zur Offenen Handelsgesellschaft die Jahresabschlüsse nicht nach HGB veröffentlicht werden.
Rz. 17
Einen weiteren Vorteil erhoffen sich die Gründer ihrer rechtsfähigen GbR ggf. bei der Grunderwerbsteuer. Bei künftigen späteren Übertragungen der Beteiligung eines Gesellschafters kann eine Grunderwerbsteuer ggf. vermieden werden. Übertragungen von GbR-Anteilen können bis zu einer Anwachsung von 90 % der Anteile in der Hand eines Gesellschafters von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn nicht ein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliegt. Nicht auszuschließen ist, dass künftig die bisher in §§ 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG vorgesehene Beteiligungshöhe von mind. 90 % auf mind. 80 % herabsinken wird.
Rz. 18
Die Gründung der GbR erfolgt auf einfache Weise. Die Kosten sind noch überschaubar, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise beurkundungsbedürftig ist. Zur möglichen künftigen Beurkundungspflicht in Umsetzung der Digitalisierungsrichtline 2.0 siehe Rdn 12.
Rz. 19
Der Mangel der Registerpublizität ist durch die Möglichkeit der Registrierung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister kein Nachteil mehr. Die Gesellschafter können ihre rechtsfähige Gesellschaft dort eintragen lassen. Die Vertretungsbefugnis kann durch Registereinsicht/Auszug oder Notarbescheinigung gem. § 21 Abs. 1 BNotO im Rechtsverkehr nun belegt werden. Das Problem des Beweisens des Fristbeginns für die Nachhaftung kann durch die erfolgte Eintragung im Gesellschaftsregister nun besser bewiesen werden als früher.
Rz. 20
Die Möglichkeiten der Vertretung der GbR ist flexibler geworden. Die Regeln der Vertretung der GbR bestimmt § 720 Abs. 1 BGB. Zur Vertretung sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam befugt. Abweichende Vertretungsregelungen zur Vertretung können jedoch vereinbart werden, und zwar ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag der GbR. Dort kann z.B. geregelt werden, dass:
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ein Gesellschafter geschäftsführend allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, oder |
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einzelnen Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entzogen ist, § 720 Abs. 4 BGB – dies setzt einen wichtigen Grund voraus. |
Wichtige Gründe nach § 715 Abs. 5 BGB können grobe Pflichtverletzungen des betroffenen Gesellschafters sein oder seine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Rz. 21
§ 899a BGB wurde mit dem MoPeG beseitigt. § 47 Abs. 2 GBO ordnet seit 1.1.2024 an, dass eine GbR nur in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Damit muss sich eine GbR zuerst in das Gesellschaftsregister beim Amtsgericht eintragen lassen, wenn sie als rechtsfähige Gesellschaft nach Außen in Erscheinung treten will, unter gemeinsamen Namen mit Willen aller Gesellschafter auftritt und eine Immobilie erwirbt.
Rz. 22
Alt-GbRs kommen um eine Registrierung im Gesellschaftsregister nicht herum, wenn in ihr Grundbuch eine Veränderung eingetragen werden soll, z.B.:
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eine Dienstbarkeit (Wegerecht, Leitungsrecht, Wohnrecht, Nießbrauch), |
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ein Grundpfandrecht, |
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eine Löschung einer Dienstbarkeit oder eines Grundpfandrechts, |
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ein Wechsel des Eigentümers. |
Identitätswahrende Grundbuchkorrekturen müssen somit häufiger noch veranlasst werden. Ein Muster siehe unter Rdn 58.
Rz. 23
Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister sind eingetragene Personengesellschaften, §§ 19, 20 Abs. 1 GwG. Dazu gehört auch die rechtsfähige eGbR. Die Gesellschafter müssen sicherstellen, dass Ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich an das Transparenzregister gemeldet werden.