Rz. 40

Im Fall einer Tatbegehung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG ist der Überlassungsanspruch an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Der Anspruch auf Überlassung der Wohnung zur alleinigen Benutzung durch die verletzte Person ist ohne weitere Darlegung begründet. Die Gewalttat muss nicht in der Wohnung stattgefunden haben. Schützenswerte Belange des Täters finden über den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 GewSchG Berücksichtigung.

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