Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 981
Für eine sachgemäße Bezifferung bestehender Zugewinnausgleichsforderungen, sowohl bei der außergerichtlichen als auch gerichtlichen Geltendmachung, ist es unerlässlich und von überragender Wichtigkeit, detaillierte Kenntnis über die vermögensrechtlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu besitzen. Soweit man bei der Vermögensermittlung zu den jeweiligen Stichtagen betreffend die eigene Mandantschaft auf dessen Mitwirkung angewiesen ist, was sich in der Praxis ebenfalls oft als schwierig erweist, ist man hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten auf die durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Auskunfts- und Informationsansprüche angewiesen.
Während nach altem Recht nur über das Endvermögen Auskunft beansprucht werden konnte, bietet nunmehr § 1379 BGB insgesamt 5 Anspruchsgrundlagen:
Rz. 982
Der Gesetzgeber hat auf den ursprünglich bestehenden unzureichenden Schutz eines Ehegatten vor illoyalen Vermögensminderungen insbesondere nach dem Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten reagiert. Das System der Vorbereitung des Zugewinnausgleichs ist mit der Neufassung des § 1379 BGB erheblich erweitert und dadurch gestärkt worden. Dies wird insbesondere durch den nun normierten Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt und zum Zeitpunkt des Beginn des Güterstandes sowie durch die Einführung des Anspruchs auf Belegvorlage erreicht, wenngleich ein vollständiger Schutz eines Ehegatten vor illoyalem Handeln des anderen Ehegatten nicht erreicht werden wird.
Dennoch: Betrachtet man neben den nun für alle entscheidenden Zeitpunkte bestehenden Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB auch den Anspruch auf Unterrichtung über den Bestand des Vermögens nach §§ 1353, 242 BGB, lässt sich feststellen, dass während des Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, im Normfall- also regelmäßig während der gesamten Ehedauer– jeder Tag für einen Auskunfts- oder zumindest den Unterrichtungsanspruch von Bedeutung sein kann.
Rz. 983
Die Informationsansprüche aus § 1379 BGB sind von der Gesetzesstruktur dem Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht angepasst. § 1379 BGB ist über § 6 LPartG auch auf die Lebenspartnerschaft anzuwenden.
Rz. 984
Die Informationsansprüche des § 1379 BGB, also die wechselseitige Auskunftspflicht über den Bestand des Anfangsvermögens beider Ehegatten, die Auskunftspflicht über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist, die Auskunftsverpflichtung über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bei tatsächlich durchgeführter Trennung als auch bei Aufhebung des Güterstandes sowie die Pflicht zur Belegvorlage zu allen Auskünften können einzeln aber auch kumulativ geltend gemacht werden.
Rz. 985
Die Vorschrift ist zwingend und nicht abdingbar. Die Pflicht zur Auskunftserteilung kann daher während des Bestehens des Güterstands ehevertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Auskunftsanspruch ist ein unentbehrliches Instrument zur Berechnung der Ausgleichsforderung. Ein insoweit eingegangener Verzicht würde den Ausgleich des Zugewinns unmöglich machen.