Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1503
Gütertrennung tritt ein durch ehevertragliche Vereinbarung, den Ausschluss oder die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands, den Ausschluss des Ausgleichs des Zugewinns, die Aufhebung der Gütergemeinschaft, bei rechtskräftiger Entscheidung über vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder rechtskräftiger Entscheidung über die Aufhebung der Gütergemeinschaft.
a) Ehevertragliche Vereinbarung
Rz. 1504
Ehegatten können Gütertrennung durch Ehevertrag gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB vereinbaren.
Rz. 1505
Aufgrund Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) führt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr zum Eintritt der Gütertrennung. Bei Verträgen, die vor dem 1.9.2009 geschlossen wurden, verbleibt es jedoch mangels anderweitiger Vereinbarung in der Regel bei der Rechtsfolge der Gütertrennung.
Rz. 1506
Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Gütertrennung ist grundsätzlich möglich. Fehlt es an einer solchen Regelung, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dabei auch private Rentenversicherungen, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
b) Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands
Rz. 1507
Gütertrennung tritt auch ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich ausschließen (§ 1414 S. 1 Alt. 1 BGB) oder nachträglich aufheben (§ 1414 S. 1 Alt. 2 BGB), falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Die abweichende Regelung im Ehevertrag hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.
c) Ausschluss des Ausgleichs des Zugewinns
Rz. 1508
Zudem wird durch den ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs der Güterstand der Gütertrennung begründet (§ 1414 S. 2 Alt. 1 BGB), wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies gilt aber nur, wenn der Ausschluss sich auf beide Ehegatten erstreckt und vollständig ist. Der bloße Ausschluss des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs oder nur des Zugewinnausgleichs für das Erbrecht (§ 1371 BGB) ist nicht ausreichend.
d) Aufhebung der Gütergemeinschaft
Rz. 1509
Ebenso führt die vertragliche Aufhebung der Gütergemeinschaft zum Eintritt der Gütertrennung (§ 1414 S. 2 Alt. 2 BGB), soweit sich aus dem Ehevertrag nichts Abweichendes ergibt.
e) Rechtskräftige Entscheidung über vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft/Gütergemeinschaft
Rz. 1510
Kraft Gesetzes tritt Gütertrennung ferner mit rechtskräftiger Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1388 BGB) oder mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über die Aufhebung der Gütergemeinschaft (§§ 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1 BGB) ein.