Ehevertrag

Der Güterstand der Gütertrennung tritt zum einen ein, wenn die Eheleute dies in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren. Allerdings will dieser Schritt wohl bedacht sein. Anlass für die Vereinbarung der Gütertrennung ist häufig die Überlegung, dieser Güterstand biete größeren Schutz vor Gläubigern (Stichwort: "Sippenhaft"). Doch ist insoweit ein Wechsel des Güterstands nicht geboten: Die Ehegatten können auch durch Ehevertrag festlegen, dass bestimmte Vermögenswerte nicht dem Zugewinn unterliegen (Gütertrennung "nach Maß").[1]

 
Hinweis

Abgrenzung

Bei der Wahl des Güterstandes ist stets zu beachten: Die Zugewinngemeinschaft ist keine "Gemeinschaft", sondern eine Gütertrennung mit einer Ausgleichsverpflichtung im Fall der Scheidung oder des Todes. Keine der Parteien wird quasi kraft Gesetzes durch die bloße Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft verpflichtet, die Schulden des anderen Partners mitzutragen.

Im Übrigen sind die Auswirkungen bei der Erbschaftsteuer zu bedenken: Beim gesetzlichen Güterstand steht dem überlebenden Ehegatten im Erbfall ein steuerlicher Freibetrag nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu, und zwar in der Höhe der Forderung auf Ausgleich des Zugewinns, den er bei Scheidung der Ehe gehabt hätte.[2]

Die Vereinbarung einer auflösend bedingten Gütertrennung, wonach nach Eintritt der Bedingung wieder die Zugewinngemeinschaft gelten soll, ist grundsätzlich wirksam. Sie kann jedoch in bestimmten Fällen nicht in das Güterregister eingetragen werden.[3]

Die Gütertrennung kann, muss aber nicht zur Begründung ihrer Wirksamkeit in das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB) eingetragen werden.[4]

In das Grundbuch kann die Gütertrennung nicht eingetragen werden.

Sonstige Gründe

Darüber hinaus entsteht der Güterstand der Gütertrennung in folgenden Fällen auch kraft Gesetzes:

  • Der Zugewinnausgleich wird vorzeitig, also trotz Weiterbestehens der Ehe, durch rechtskräftiges Urteil geregelt[5] oder gänzlich ausgeschlossen.[6]
  • Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben.[7]

Mit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts wurde § 1414 Satz 2 BGB insoweit geändert, dass nun mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs Gütertrennung nicht mehr automatisch eintritt.

[1] Ausführlich Büte, FuR 2014, S. 87.
[2] Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Auflage 2019, Rn. 2, 7.
[4] BGH, Beschluss v. 14.4.1976, IV ZB 43/75, NJW 1976 S. 1258.

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