Rz. 739

Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment).[991] Das Umstandsmoment fordert zwar weniger als eine mündliche oder auch nur konkludente Vereinbarung zwischen den Beteiligten hierüber. Notwendig ist aber zumindest ein einseitiges Verhalten des Ausgleichsberechtigten, das beim Ausgleichspflichtigen den nachvollziehbaren Eindruck entstehen lässt, der Berechtigte werde den Anspruch nicht mehr geltend machen.

[991] BGH NJW-RR 2004, 649 – 650; FamRZ 2004, 531 – 532.

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