Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1533
Ließen sich die Ehegatten vor dem 3.10.1990 scheiden oder haben sie das Optionsrecht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB gewählt, fand bzw. findet die Auseinandersetzung des Vermögens nach §§ 39, 40 FGB/DDR statt.
Rz. 1534
Fand nach der deutschen Wiedervereinigung gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB dagegen eine Überführung des Güterstands der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft statt, ist bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs als Stichtag für das Anfangsvermögen der 3.10.1990 maßgeblich. Eine rückwirkende Ausdehnung des Zugewinnausgleichs auf das ab Ehebeginn angesammelte Gesamtvermögen ist ausgeschlossen. Vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist daher die Aufteilung des am 3.10.1990 vorhandenen Vermögens erforderlich. Gemäß Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB ist § 39 Abs. 1 FGB/DDR insoweit für die Auseinandersetzung anwendbar.
Rz. 1535
Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 FGB/DDR wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt. Können sich die Ehegatten nicht über die Verteilung einigen, entscheidet darüber das Gericht unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten (§ 39 Abs. 1 S. 2 FGB/DDR). Dabei kann das Gericht in Ausnahmefällen einem der Beteiligten das Alleineigentum an bestimmten Sachen und Vermögensrechten zusprechen und diesem begünstigten Ehegatten die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen auferlegen (§ 39 Abs. 1 S. 3 FGB/DDR). Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten auch ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festlegen, insbesondere wenn ein Ehegatte eines größeren Anteils an den Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bedarf, weil gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei ihm leben, oder wenn ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat (§ 39 Abs. 2 FGB/DDR).
Rz. 1536
Die den Ehegatten insoweit zugewiesenen Vermögensgegenstände sind in ihr jeweiliges Anfangsvermögen bzw. Endvermögen einzustellen. Zudem erhöht ein etwaiger Ausgleichsanspruch eines Ehegatten sein Anfangsvermögen und ggf. Endvermögen und mindert entsprechend das Anfangsvermögen und ggf. Endvermögen des anderen Ehegatten. Sind in das Anfangsvermögen Vermögensgegenstände oder Ausgleichsansprüche einzustellen, sind diese zu indexieren.
Rz. 1537
Der Ausgleichsanspruch des § 40 FGB/DDR ist nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls bei einer Überführung nach Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB anwendbar. Nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR kann einem Ehegatten, der zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des Alleinvermögens des anderen Ehegatten wesentlich beigetragen hat, außer seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen auch ein Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten zugesprochen werden.
Rz. 1538
Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB/DDR obliegt weitgehend tatrichterlichem Ermessen. Der Anspruch ist auf den hälftigen Wert des Vermögens beschränkt, an dessen Vergrößerung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war (§ 40 Abs. 2 S. 1 FGB/DDR). Für die Bewertung des Ausgleichanspruchs ist in Überleitungsfällen als Stichtag auf den 3.10.1990 abzustellen.
Rz. 1539
Der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR ist bei den Ehegatten ebenfalls in ihrem Anfangs- und Endvermögen als Aktiv- bzw. Passivposten einzustellen. Hinsichtlich des Anfangsvermögens sind die Ansprüche zu indexieren. Dabei ist auf den Index für ganz Deutschland abzustellen.
Rz. 1540
Um die Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB/DDR zur Ermittlung des Anfangsvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs ermitteln zu können, steht dem berechtigten Ehegatten ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen den verpflichteten Ehegatten zu.
Rz. 1541
Die Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB/DDR können isoliert oder gemeinsam mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, auch im Scheidungsverbund, im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden. Ein Teilurteil über die Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB/DDR darf bei objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes jedoch nur ergehen, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist.