Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch aus § 40 FGB/DDR ist schuldrechtlicher Natur und kann neben dem Zugewinn gesondert geltend gemacht werden.
2. Beiträge i.S.v. § 40 FGB/DDR sind auch darin zu sehen, wenn während der durchgeführten Umbau- und Ausbauarbeiten des im Alleineigentum des einen Ehegatten stehenden Hauses der andere Ehegatte allein den Haushalt geführt, ein Kind geboren und betreut und die Bauhelfer verpflegt hat. Eine unmittelbare Mitwirkung an den Bauarbeiten oder der Finanzierung ist nicht erforderlich.
3. Für ein arbeitsteiliges Verhalten der Eheleute spricht vielfach die Lebenserfahrung. Läßt sich insb. aufgrund des Zeitablaufs der tatsächliche Werterhaltungsbeitrag nicht mehr exakt quantifizieren kann zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass beide Ehegatten einen gleich hohen Beitrag geleistet haben. Der Anteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten i.S.d. § 40 FGB/DDR beläuft sich in diesen Fällen auf 25 %.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 16 F 180/00) |
Tenor
Dem Antragsgegner wird für das Berufungsverfahren insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er die Änderung des Urteils des AG Bad Liebenwerda vom 12.12.2002, Az. 16 F 180/00, und Abweisung des Antrages auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 40 FGB-DDR i.H.v. 15.712,39 Euro (d.h. den über 16.457,61 Euro hinausgehenden Betrag) beantragt. Ihm wird insoweit Rechtsanwalt Theodor K zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz beigeordnet. Der weiter gehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 8.1.2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 16.1.2003 für das Berufungsverfahren notwendige Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt R. beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsgegner erwarb 1978 das Grundstück B. in M. Dieses war mit einem sanierungsbedürftigen Haus ohne Bad, Toilette und Heizung und zwei Ställen bebaut, einem aus dem Jahr 1936 und einen um 1970. 1978 begannen die Parteien mit dem Umbau, der nahezu den gesamten Innenausbau beinhaltete. Am 23.6.1979 heirateten die Parteien. Mit einem Ehekredit über 30.000 Mark friedeten die Parteien das Grundstück mit einem Wabenzaun ein und verputzten erhebliche Teile des Hauses innen und außen. An den Stall von 1970 wurden zwei Schuppen zur Viehhaltung angebaut. Der Vater des Antragsgegners und sein Onkel bauten 1982 aus Fertigbetonteilen einen großen Bungalow (Garage). Mit dem 1989 bewilligten Kredit i.H.v. 20.000 Mark finanzierten die Parteien die Aufstockung und Verbreiterung des Hauses um 3,25 m, den Einbau einer Forster-Etagenheizung und die Verlegung der Hauswasserversorgungs- und der Abwasserleitungen. Zudem erhielten alle Zimmer eine Holzdeckenverkleidung. Im Bad wurden die Wände und der Boden gefliest sowie eine Dusche und ein 80 l-Wasserboiler eingebaut. Die Fußböden der übrigen Räume erhielten einen PVC-Belag. Elf neue Fenster wurden eingesetzt und das Dach wurde mit Glasschlackematten zur Wärmedämmung ausgekleidet.
Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: Kurz vor der Eheschließung wurde am 22.3.1979 S. B. geboren. Am 8.10.1984 folgte die Geburt von K.B. A.B. wurde am 16.12.1987 geboren. Die Kinder haben zu keinem Zeitpunkt die Krippe oder den Kindergarten besucht.
Am 3.10.1990 bestanden für das Haus Verbindlichkeiten i.H.v. 16.246,83 DM. Am 15.6.2000 lagen diese bei zumindest 40.147,37 DM. Nach dem 3.10.1990 wurden in dem Wohnhaus eine neue Heizung, drei neue Fenster mit Rolläden eingebaut, der Gas- und Wasseranschluss verlegt und die Außenanlagen errichtet. Wie zuvor wurden die Kredite vom Arbeitseinkommen des Antragsgegners bedient.
Im Rahmen des seit dem 15.6.2000 beim AG Bad Liebenwerda rechtshängigen Scheidungsverfahren hat die Antragstellerin im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR sowie des Zugewinns nach § 1378 BGB geltend gemacht. Nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 17.6.2000 auf der ersten Stufe hat sie durch Vorlage eines Privatgutachtens der Sachverständigen H. zu den Verkehrswerten des Grundstückes bei Heirat, im Zeitpunkt der Wiedervereinigung und bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 50–110 d.Beiakte) die für den Vermögensausgleich maßgeblichen Berechnungsgrundlagen dargelegt. Das AG hat über die Verkehrswerte des Grundstückes zu diesen Zeitpunkten Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. K.H. und dessen mündlicher Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 11.5.2002 (Bl. 122–200 d.Beiakte) sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2003 Bezug genommen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr nach § 40 FGB-DDR der hälftige Grundstückswert am 3.10.1990 nach Abzug der Verbindlichkeiten zustehe, da sie sich an den Bauarbeiten...