Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB/DDR
Leitsatz (amtlich)
1. Wertsteigende oder -erhaltende Maßnahmen, die vor der Eheschließung erfolgten, begründen keine Ausgleichspflicht nach § 40 FGB/DDR.
2. Die Übernahme der häuslichen und familiären Verpflichtungen kann indirekt zur Erhaltung des Vermögens i.S.d. § 40 FGB/DDR beitragen. Wird der Beitrag des Anspruchsberechtigten bestritten, so muss dieser unter entsprechendem Beweisantritt darstellen, wie sich das Leben in der Familie konkret gestaltet und wie sich dies hinsichtlich des Vermögens des Anspruchsverpflichteten ausgewirkt hat.
Normenkette
FGB/DDR § 40
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Urteil vom 24.09.2004; Aktenzeichen 26 F 76/01) |
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird zu II. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Anträge der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs und eines Ausgleichsbetrages werden abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Antragsteller 15 % und die Antragsgegnerin 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.175,68 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung der gerichtlichen Feststellungen wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gem. § 26 Nr. 9 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 1.1.2007 verkündeten Berufungsurteile des OLG nicht zulässig ist.
II. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg, da der Antragsgegnerin ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR nicht zusteht.
1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das streitgegenständliche Grundstück zwar während des Bestehens der Ehe, jedoch im Wege der Schenkung von seinem Vater erwarb. Demzufolge fiel es nicht nach § 13 Abs. 1 FGB-DDR in die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Eheleute, weshalb sich der erstinstanzlich neben dem Zugewinnausgleichsantrag geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch ausschließlich aus § 40 FGB-DDR ergeben kann. Diese Vorschrift ist auch neben den Normen zum Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff. BGB anwendbar und begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Wertausgleich für die Ehezeit bis zum 2.10.1990. Es handelt sich hierbei um einen schuldrechtlichen Anspruch, der neben dem Zugewinnausgleich gesondert geltend gemacht werden kann (BGH v. 5.5.1999 - XII ZR 184/97, MDR 1999, 938 = FamRZ 1999, 1197; v. 5.5.1993 - XII ZR 38/92, MDR 1993, 983 = FamRZ 1993, 1048; OLG Naumburg OLG-NL 2003, 14; OLG Dresden v. 28.4.2000 - 10 WF 518/99, FamRZ 2001, 761; OLG Dresden v. 5.5.1999 - 22 UF 44/99, FamRZ 2000, 885; OLG Rostock v. 23.6.1998 - 3 WF 58/98, FamRZ 1999, 1074; OLG Brandenburg v. 9.11.1995 - 9 UF 42/94, FamRZ 1996, 670; FamRZ 1998, 1177; OLG-NL 2003, 16; v. 31.7.2003 - 9 UF 6/03, OLGReport Brandeburg 2004, 166; Götsche, Die Anwendung der §§ 39, 40 FGB-DDR bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall, FamRB 2003, 189). Um eine Benachteiligung desjenigen Ehegatten zu verhindern, der durch sein Mitwirken das Alleineigentum des anderen Ehegatten erhalten oder vermehrt hat, muss gem. Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB zur Abwicklung des DDR-Güterstandes der Eheleute bis zum Zeitpunkt des Beitritts § 40 FGB-DDR herangezogen werden, da der mit der Wiedervereinigung kraft Gesetzes eingetretene Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht zurückwirkt. Dennoch entsteht der Anspruch nach § 40 FGB-DDR erst mit der Scheidung der Ehe (BGH v. 5.5.1993 - XII ZR 38/92, MDR 1993, 983 = FamRZ 1993, 1048; KG v. 30.1.1992 - 16 UF 5325/91, FamRZ 1992, 566).
2. Grundsätzlich ist ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR dann begründet, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen beigetragen hat (Scholz/Stein/Uecker, Praxishandbuch Familienrecht, Heft P, Rz. 124, S. 46). Damit setzt der schuldrechtliche Anspruch nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR stets einen besonderen Beitrag zur Mehrung oder Erhaltung des Vermögens voraus. Ein solcher Beitrag kann jedoch bereits in der alleinigen Führung des gemeinsamen Haushalts und der Erziehung der Kinder liegen, wenn dadurch der vermögende Ehegatte zum Nutzen der eigenen Vermögensbildung bzw. -erhaltung entlastet worden ist. Allgemein anerkannt ist, dass während durchgeführter Baumaßnahmen an der Immobilie des anderen Ehegatten die alleinige Haushaltsführung, die Geburt und Betreuung eines Kindes und die Verpflegung der Bauhelfer als ausreichend anzusehen ist (OLG Brandenburg v. 31.7.2003 - 9 UF 6/03, OLGReport Brandeburg 2004, 166.; OLG Naumburg OLG NL 2003, 14; Götsche, Die Anwendung der §§ 39, 40 FGB-DDR bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall, FamRB 2003, 256). Insoweit ist eine tatsächliche Mitwirkung an den Bauarbeiten als Beitrag zu einer unmittelbaren Wertsteigerung nicht erforderlich. Denn durch die Übernahme der häuslichen und ...