Rz. 1055

Neben dem Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage kann der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 S. 3, 2. Alternative BGB vom Auskunftsverpflichteten die Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten verlangen. Dieser Anspruch ist ein zusätzlicher und kann neben dem Auskunftsanspruch auch im Wege des Stufenantrags gesondert geltend gemacht werden.[1258]

 

Rz. 1056

Der Anspruch auf Wertermittlung ist kein Anspruch auf Wertfeststellung.[1259] Der BGH hat den Anspruch auf Wertermittlung darauf beschränkt, dass der Verpflichtete Wertangaben mitzuteilen und zu erläutern hat, soweit er hierzu selbst im Stande ist.[1260]

 

Rz. 1057

Soweit der Auskunftsverpflichtete nicht in der Lage ist, zur Wertermittlung beizutragen, kann es für ihn zumutbar sein, Hilfskräfte einzuschalten, damit er seiner Verpflichtung zur Mitteilung und Erläuterung der mitzuteilenden Wertangaben nachkommen kann. Die Kosten für solche Hilfskräfte hat der Auskunftsschuldner dann zu tragen.[1261]

 

Rz. 1058

Für den Fall, dass eine zuverlässige Wertermittlung nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten, insbesondere um dem Zweck der Norm gerecht zu werden, die Einschaltung Dritter zur Wertermittlung zugestanden.[1262] Die Einschaltung Sachverständiger Dritter zur Wertermittlung ist insbesondere bei der Bewertung von Grundstücken und Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen unausweichlich. In diesen Fällen hat nicht der Auskunftsverpflichtete, sondern der Auskunftsberechtigte den Auftrag zur Wertfeststellung durch einen Sachverständigen zu erteilen.[1263]

Der Auskunftspflichtige hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu dulden und soweit möglich zu unterstützen, in dem er die für die Wertermittlung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen hat.[1264]

 

Rz. 1059

In diesem Fall, also wenn der Auskunftsberechtigte eine sachverständige dritte Person zur Wertermittlung einsetzt, hat dieser auch die Kosten dessen zu tragen.[1265]

 

Rz. 1060

 

Praxistipp

Da es sich bei den Kosten zur Beauftragung eines Sachverständigen durch den Auskunftsgläubiger um solche der Verfahrensvorbereitung handelt, sollte versucht werden, diese Kosten auf den Auskunftsschuldner in einem anschließenden Verfahren (Leistungsantrag) nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO abzuwälzen. Dies ist dann möglich, wenn der Auskunftsgläubiger die erteilte Vermögensauskunft nur mit Hilfe eines Sachverständigen zur Bezifferung seiner Ansprüche verwerten konnte.[1266]

[1258] OLG Naumburg OLGR 2001, 34.
[1259] BGHZ 84, 31.
[1261] BGH FamRZ 1991, 315, 316.
[1262] BGH FamRZ 1991, 315, 316.
[1263] BGH FamRZ 1982, 682.
[1264] OLG München FamRZ 1982, 279.
[1265] OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1909, 1910, wonach mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Kosten eines zur Wertermittlung des Endvermögens erforderlichen Gutachtens vom Auskunftsgläubiger zu tragen sind, da diese Lösung der Interessenlage beider Parteien entspricht (BGH FamRZ 1982, 672; 2007, 711).

Können sich, …, beide Parteien nicht auf einen gemeinsam ausgewählten Sachverständigen einigen und dessen Bezahlung regeln, wird der Auskunftsgläubiger in der Regel einem vom Auskunftsschuldner beauftragten Sachverständigen weniger vertrauen als einem selbst ausgewählten. Daher wird dem Interesse des auskunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn er vom anderen verlangen kann, dass dieser einen Sachverständigen bestellt, bezahlt und an dessen Gutachten übermittelt. Fallen die Kosten dem Auskunftsberechtigten zur Last, dient dies im Übrigen auch zur Vermeidung unnötiger Kosten, da der Auskunftsberechtigte bei dieser Sachlage einen Sachverständigen nur hinzuziehen wird, falls dies erforderlich ist.

[1266] OLG Frankfurt am Main FamRZ 2000, 1517; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1909 mit Verweis auf FAKommFamR/Weinreich, § 1379 Rn 46.

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