Rz. 1199

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ferner ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war (§ 1433 BGB).

 

Rz. 1200

Da der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte nicht über das Gesamtgut verfügen darf, ist für Prozesshandlungen, durch die über das Gesamtgut verfügt wird, beispielsweise für einen Vergleich, die Zustimmung des Gesamtgutsverwalters erforderlich.[1420] Nach herrschender Meinung kann der verwaltende Ehegatte dem Rechtsstreit als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO beitreten, da sich die Rechtskraft des Urteils auf ihn erstreckt.[1421]

[1420] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1433 Rn 4.
[1421] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1433 Rn 3 m.w.N.

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