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Einhergehend mit der Schuldrechtsreform betraf ein wesentlicher Reformteil die Verjährung. Des Weiteren wurden die von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB niedergelegt. Im Übrigen änderte sich die Rechtslage durch die Reform 2002 nicht wesentlich.

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