Verfahrensgang
AG Rüsselsheim (Beschluss vom 25.07.2003; Aktenzeichen 7 F 261/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit der Klage bis 2.600 Euro nebst Zinsen verlangt.
Im Umfang der Bewilligung wird ihm Rechtsanwalt St.G. in Mainz beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der Klage, eingereicht beim LG Frankfurt, und von dort über das LG Darmstadt an das FamG Rüsselsheim weiterverwiesen, macht der Kläger 5.652,45 Euro nebst Zinsen geltend. Dabei handelt es sich zum einen um 539,54 Euro, die er nach seinem Vortrag vergeblich für die Instandsetzung der dazu vorgesehenen und inzwischen von der Beklagten allein bewohnten Ehewohnung aufgewendet hat, zum anderen um (10.000 DM =) 5.112,91 Euro Rückforderung einer auf Rechnung der Parteien von seinem Vater an den Vater der Beklagten gezahlten Morgengabe. Beide Ansprüche kennzeichnet er als Bereicherungsansprüche wegen Zwecksverfehlung im Hinblick auf die von den Parteien beabsichtigte, aber nicht zustande gekommene eheliche Lebensgemeinschaft. Die zuvor im Mai 2001 standesamtlich geschlossene Ehe ist inzwischen im November 2002 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist Marokkaner, die Beklagte Deutsche mit marokkanischer Herkunft.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG dem Kläger die von ihm hierfür beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert und seiner hiergegen gerichtete Beschwerde nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 20.11.2003 mit weiterer Begründung nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.
Das AG hat in seiner ausführlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung beide Teile der Klageforderung, nämlich betreffend Aufwendungsersatz für die Renovierung der Ehewohnung als auch wegen Rückzahlung der Morgengabe, als unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten qualifiziert, wobei es für letzteres noch den rechtlichen Gesichtspunkt einer Schenkung erwogen hat.
Die rechtliche Einordnung als unbenannte Zuwendung unter Eheleuten - auf der Grundlage des unter Beweis gestellten Vorbringens des Klägers - ist auch nach Auffassung des Senats zutreffend. Die rechtliche Qualifikation einer sog. Morgengabe auf der Basis der islamischen Rechtstradition ist in der hier gegebenen Konstellation (eine Partei ist deutsche Staatsangehörige, die Ehe soll in Deutschland geführt werden) nach deutschem Recht zu beurteilen (BGH v. 28.1.1987 - IVb ZR 10/86, MDR 1987, 568 = FamRZ 1987, 463). Dabei ist die Einordnung im Einzelfall von den konkreten Umständen des Falles abhängig. Dies steht vor dem Hintergrund, dass die Morgengabe in dem Rechtskreis, in dem sie entwickelt worden ist, der Ehefrau für den Fall der Auflösung der Ehe eine materielle Sicherheit bieten soll. Diese hätte sie sonst nicht, da es in diesem Rechtssystem weder unterhaltsrechtliche, noch güterrechtliche Ansprüche anlässlich der Scheidung einer Ehe gibt. Welche Funktion die traditionell vereinbarte Morgengabe vor einem anderen rechtlichen Hintergrund, wie hier dem deutschen materiellen Recht, haben soll, ist im Einzelfall durch Auslegung zu gewinnen. Scheidet, wie hier, ein güterrechtlicher oder unterhaltsrechtlicher Zweck aus, handelt es sich um eine sog. unbenannte Zuwendung unter Ehegatten, die nach den hierfür entwickelten Regeln zu behandeln ist. Ein güterrechtlicher Zusammenhang ist schon deshalb ausgeschlossen, da es an der dafür erforderlichen Form mangelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Parteien einen in dieser Richtung bestehenden Regelungswillen gehabt hätten. Eine Unterhaltsregelung ist schon deshalb fernliegend, da im konkreten Fall eine Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten nicht bestand und auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten war, da sie erwerbstätig, er aber einkommensloser Student war. Angesichts des Umstandes, dass sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bezug der Zuwendung zur Ehe geradezu aufdrängte, scheidet auch die vom AG alternativ ins Auge gefasste Möglichkeit einer Schenkung aus.
Die Rückabwicklung solcher unbenannter Zuwendungen bei Scheitern der Ehe erfolgt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Bereicherung wegen Zweckverfehlung, sondern differenziert nach spezifischen ehebezogenen Regeln. Wie das AG insoweit zutreffend ausgeführt hat, kommt ein Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB (hier maßgebend für die Zeit vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform) in Betracht, soweit nicht eine spezielle Regelung nach Güterrecht einen billigen Ausgleich gewährt. Danach finden die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur bei vereinbarter Gütertrennung sowie, dem gleichbedeutend, bei Zuwendung unter Verlobten statt, während im Übrigen, im gesetzlic...