Nachgehend
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 14.04.2005 zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag war gem. § 114 ZPO zurückzuweisen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Grundsätzlich besteht keine Zuständigkeit des Familiengerichts, so dass nicht bereits aus diesem Grund die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Es handelt sich bezüglich der Überweisung der 115.000,00 DM durch den Antragsteller auf das Konto der Antragsgegnerin im Jahr 1999 um eine Streitigkeit, welche eine unbenannte Zuwendung zwischen Ehegatten betrifft, da grundsätzlich bei Zuwendungen zwischen Ehegatten nicht von einer Schenkung ausgegangen wird. Es fehlt regelmäßig an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, welche vielmehr der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll (BGHZ 116, 169). Die Parteien haben auch keine Innengesellschaft gegründet, so dass die §§ 705 ff. BGB Anwendung fänden. Ein stillschweigender Abschluss eines Gesellschaftsvertrags wird grundsätzlich nicht angenommen, wenn der Beitrag des Ehegatten nur darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft durch die gemeinsame Errichtung eines Familienheims zu schaffen (BGH NJW 1999, 2962). Ein Rechtsstreit über eine unbenannte Zuwendung ist keine Ehesache gem. § 23 b I Nr. 1 GVG, da darunter nur der höchstpersönliche Bereich und keine vermögensrechtlichen Ansprüche fallen (Zöller § 606, Rn 5). Es handelt sich auch nicht um eine güterrechtliche Streitigkeit, da eine Zuwendung eines Ehegatten auch nicht dann unter § 23 b I Nr. 9 GVG fällt, wenn eine Anrechnung auf den Zugewinnausgleich stattfinden soll (Zöller § 621, Rn 59). Es sind vielmehr die Gerichte für allgemeine Zivilsachen zuständig (BGHZ 115, 138).
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf einen Ausgleich hinsichtlich der unbenannten Zuwendung. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei dem grundsätzlich unbenannte Zuwendungen im Falle des Scheiterns der Ehe nicht ausgeglichen werden (Palandt § 313, Rn 46 m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen wenn die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist (BGHZ 115, 138). Die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit wird kaum je überschritten sein, solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Auch wenn der Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten, weil sich in gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung ein noch normal zu nennendes Risiko verwirklicht, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt bleiben kann. Insofern ist dem Antragsteller nicht zuzustimmen, dass eine Unangemessenheit bereits vorliegt, wenn kein hälftiger Ausgleich erfolgt. Vielmehr ist ein Ausgleich auch nicht durchzuführen, wenn als einziger Grund angeführt wird, dass ein güterrechtlicher Ausgleich am fehlenden Zugewinn des Zuwendungsempfängers scheitert (Palandt a.a.O.).
Um die Unabweisbarkeit einer Korrektur durch die Anwendung von BGB § 242 zu begründen, müssen darüber hinaus weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten (BGHZ 115, 138). Derartige Gründe können in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein derartiger Notbedarfsfall, der im Schenkungsrecht zur Rückforderung des Geschenkes berechtigen kann (§ 528 BGB), kann auch bei Zuwendungen der vorliegenden Art dazu führen, dass das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechthin unzumutbar ist (BGHZ a.a.O). Ein solcher Notbedarfsfall des Antragstellers ist hier aber nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zuwendung wertmäßig im Endvermögen der Antragsgegnerin noch vorhanden ist. Aufgrund der offensichtlichen Schwierigkeiten beim Bau des Hauses erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die unbenannte Zuwendung zwischenzeitlich „verbraucht” wurde und sich wertmäßig nicht mehr im Vermögen der Antragsgegnerin befindet. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch vorgetragen, dass im Falle eines Verkaufs im Zeitpunkt ...